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Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die meisten Mitarbeiter/innen dürften es auf ihrer Dezemberabrechnung 2002 gemerkt haben. Ihnen wurden Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet, die durch die rückwirkende Einführung des neuen Betriebsrentensystems eigentlich nicht hätten gezahlt werden müssen. Dann in der Märzabrechnung 2003 die große Verwunderung: Über die Rundverfügung G7/2003 und die folgenden Anfügung an die Gehaltsabrechnung: "Die Sozialversicherungsbeiträge, die mit der Dezember-Abrechnung 2002 erstattet wurden, werden hiermit vorsorglich zurückgefordert. Über die spätere Abwicklung erhalten Sie gesondert Nachricht."

Das Rechtsanwaltsbüro Baumann-Czichon nimmt auf seiner Homepage unter der Adresse www.baumann-czichon.de wie folgt zu der Thematik Stellung:

Zusatzversorgung: Verwirrung um die Sozialversicherungsbeiträge

In den meisten Einrichtungen sind den Arbeitnehmern Ende des vergangenen Jahres Sozialversicherungsbeiträge erstattet - meist Beträge zwischen 50 und 150€. Nunmehr erklären diese Einrichtungen, dass sie sich die Rückforderung dieser Beträge vorbehalten.

Wie kommt es zu diesem Hin und Her und vor allem: müssen die Arbeitnehmer die Ende letzten Jahres erstatteten Beträge wieder zurück zahlen?

Das Durcheinander ist eine weitere Folge der Umstellung in der kirchlichen Zusatzversorgung. Nach dem alten System, nämlich der Gesamtversorgung, wurden für jeden versicherten Arbeitnehmer Umlagebeiträge zwischen 4,25 und 4,75% an die Kassen gezahlt. Diese Umlagebeiträge sind sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Sie wurden allerdings nicht in voller Höhe berücksichtigt. Die Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlage zur ZVK bestimmte sich nach der Arbeitsentgeltverordnung.

Nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf das kapitalgedeckte Punktemodell sind die Beiträge zur ZVK nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Dies ist ein Effekt, der sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmer zu Gute kommt, denn die Sozialversicherungsbeiträge werden von beiden zu je ½ aufgebracht (paritätische Finanzierung).

Die Verwirrung ist nun dadurch entstanden, dass die Umstellung der Zusatzversorgung erst Mitte des vergangenen Jahres nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wirksam geworden ist, aber rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Das hatte zur Folge, dass die Arbeitgeber bis Mitte des vergangenen Jahres (der genaue Zeitpunkt hängt davon, bei welcher Kasse Beiträge entrichtet werden) weiterhin Umlagen in das alte Gesamtversorgungssystem zahlen musste, obwohl alle wussten, dass die Kassen das System rückwirkend ändern werden. Solange die Arbeitgeber Umlagen in die Kassen zahlen mussten, mussten sie darauf auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten und auch Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitnehmern einbehalten. Dies haben sie auch ordnungsgemäß getan.

Die KZVK Darmstadt hat Mitte des Jahres 2002 zwei Gutachten vorgelegt, nach denen die in der Übergangszeit entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wegen der rückwirkenden Umstellung der Zusatzversorgung zwar ursprünglich zu Recht gezahlt wurden. Nun sei aber der Zahlungsgrund nachträglich entfallen und daher von den Sozialversicherungsträgern zu erstatten. Aufgrund des von Ev. Treuhand erstellten Gutachtens haben die Arbeitgeber die von ihnen scheinbar zuviel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge mit den laufenden Beitragspflichten verrechnet. Gleichzeitig haben sie die Erstattung gegenüber den Arbeitnehmern vorgenommen.

Die Rentenversicherungen vertreten nun die Auffassung, dass eine ursprünglich bestehende Zahlungsverpflichtung für Sozialversicherungsbeiträge auch durch die rückwirkende Änderung der Zusatzversorgung nicht entfalle. Sie fordern von den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlagen zur ZVK während der Umstellungsphase. Und zwar fordern sie sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Beide Beiträge hat nämlich der Arbeitgeber an die Rentenkassen abzuführen.

Es spricht einiges dafür, dass die Rentenkassen mit ihrer Rechtsauffassung Recht haben.

In diesem Fall müssen die Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeiträge auf die Umlage der ZVK für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum Datum der rechtskräftigen Umstellung an die Sozialversicherungsträger nachentrichten. Für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (also den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil) haften die Arbeitgeber und zwar innerhalb einer Verjährungsfrist von 4 Jahren. Gem. § 28g SGB IV darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf nur mit den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Nach der dritten Gehaltszahlung darf ein Abzug vom Gehalt nur vorgenommen werden, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Das heißt konkret folgendes:

Der Arbeitgeber muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachentrichten. Er kann aber von den Arbeitnehmern deren Anteil nicht mehr geltend machen. Denn es geht um die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2002 bis etwa Mitte 2002. Diese Beiträge hätten

spätestens mit der dritten Gehaltsabrechnung einbehalten werden müssen. D.h. der Sozialversicherungsbeitrag für Januar 2002 hätte spätestens im April 2002 einbehalten werden müssen; der für Juni 2002 im Oktober 2002. Das ist zwar ursprünglich geschehen. Zwischenzeitlich ist der Arbeitnehmeranteil aber erstattet worden. Die Dreimonatsfrist ist aber abgelaufen, innerhalb derer der Arbeitgeber einen Abzug vom Lohn vornehmen darf. Die Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass sie ohne Verschulden den Abzug unterlassen haben. Sie sind von den Arbeitnehmern nicht falsch unterrichtet worden, die Arbeitnehmer haben auch keine falsche Erklärung abgegeben. Die Arbeitgeber haben sich auf die - möglicherweise falsche - Beratung durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse verlassen. Darin liegt - sozialversicherungsrechtlich - ihr Verschulden.

Weil die erstatteten Arbeitnehmerbeiträge für jeden einzelnen nur einen verhältnismäßig geringen Betrag ausmachen, für die Einrichtung in der Summe allerdings sich auf einen erheblichen Betrag addieren, werden die Arbeitgeber kaum anders verfahren können, als den Abzug vom Lohn vorzunehmen, auch wenn eine rechtliche Grundlage dafür nicht gegeben ist. Sie werden darauf hoffen, dass die Mehrzahl der Beschäftigten wegen dieses eher geringen Betrages nicht klagen werden.

Sollte ein solcher - rechtswidriger - Lohnabzug vorgenommen werden, sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst schriftlich ihren Anspruch geltend machen, weil sie die Ausschlussfrist gem. § 45 AVR bzw. vergleichbarer Regelungen waren müssen (s. Musterschreiben). Sollte der Arbeitgeber den Lohnabzug dann nicht rückgängig machen, kann im Wege von "Musterklagen" die Rechtsfrage geklärt werden. Innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist können alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter notfalls mit einer Klage nachziehen.

 

Muster zur Geltendmachung:

An die Personalleitung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben von dem mir für den Monat ......................... zustehenden Gehalt Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, die auf die Umlagebeiträge zur ZVK für die Zeit vom 1.1.2002 bist zur rechtskräftigen Umstellung der Zusatzversorgung auf das kapitalgedeckte Punktemodell entfallen. Zu diesem Abzug sind Sie gem. § 28g SGB IV nicht berecht. Sie hätten den Abzug spätestens mit der dritten Gehaltsabrechnung nach Fälligkeit des Beitrages vornehmen müssen.

Ich fordere Sie daher auf, den zu Unrecht einbehaltenen Betrag in Höhe von..........€ umgehend, spätestens aber mit der nächsten Gehaltszahlung an mich auszuzahlen. Diesen Betrag wollen Sie bitte verzinsen und zwar gem. § 288 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz.

Mit freundlichen Grüßen

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