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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

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Besserstellung langjährig Beschäftigter bei der Berechnung der Anwartschaften nach § 18 BetrAVG in der Satzung der ZVK festgeschrieben

Die Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge war heftig umstritten. Im Verwaltungsrat der KZVK Hannover wurde über die Übernahme hart gerungen Nach langen Diskussionen fasste der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 11. September 2002 einen Tendenzbeschluss über eine geringfügige Besserstellung langjährig Versicherter, die zum Personenkreis der rentenfernen Jahrgänge gehören. Dieser Tendenzbeschluss ist am 22. Oktober 2002 vom Kolleg des Landeskirchenamtes bestätigt worden. In seiner Sitzung am 15. November hat der Verwaltungsrat die verbesserte Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge in Kraft gesetzt. Mit dieser Entscheidung ist die Reform der ZVK abgeschlossen. Die Übergangsregelung ist in § 77c der Versorgungsordnung enthalten. Bei der Verbesserung handelt es sich um eine Modifizierung des § 18 Abs. 2 Betr.AVG. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung werden von der Voll-Leistung gewährt:

  • in den ersten 10 Jahren 2,25 % pro Jahr,
  • vom 11. - 20. Jahr 2,35 % pro Jahr,
  • vom 21. Jahr an 2,50 % pro Jahr.

Im Tarifvertrag ist durchgehend pro Jahr Pflichtversicherung eine Gewährung von 2,25 % der Voll-Leistung vorgesehen.

Durch die Regelung werden die Besitzstände der Versicherten die das 55 Lebensjahr zum Umstellungsstichtag noch nicht vollendet hatten im Vergleich zur Übergangsregelung bei den übrigen Kassen besser bewertet.

 

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