Riesterrente und Entgeltumwandlung

Aufgrund der Neuordnung des Betriebsrentensystems und dem Absinken des Rentenniveaus der staatlichen Rente stellt sich faktisch für alle Mitarbeiter/innen die Frage der zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Insbesondere, wenn man die Diskussionen und angestrebten Veränderungen unserer Sozialsysteme nach der letzten Bundestagswahl betrachtet. Eine weitere Reformierung des staatlichen Rentensystems mit sinkenden Leistungsansprüchen scheint unvermeidbar und man muss nicht zu den Schwarzmalern gehören, wenn man prophezeit, dass irgendwann einmal die Einheitsrente als Grundversorgung kommen könnte.

Überprüft man die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge, muss man sich auch mit der "Riesterrente" und der Möglichkeit der Entgeltumwandlung auseinandersetzen. Immerhin fördert der Staat diese beiden Vorsorgewege und verhilft ihnen dadurch gegenüber gleichwertigen anderen Produkten zu einem deutlichen Renditevorsprung. Natürlich kann man nicht sagen, dass beide angebotenen Vorsorgemöglichkeiten für alle kirchlichen Beschäftigten gleich gut geeignet sind, es kommt selbstverständlich auf die konkreten persönlichen Konstellationen und die eigenen Zukunftsperspektiven an.

Hier der Versuch, eine kleine Hilfestellung im Dschungel der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung zu geben.

Riesterrente

Grundsätzlich gilt: Durch die rückwirkende Einführung des neuen Betriebsrentenmodells zum 01.01.2002 sind alle kirchlich Beschäftigten riesterfähig geworden. Sie dürfen einen Riestervertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen. Schließt ein kirchlicher Mitarbeiter einen solchen Vertrag ab, dann ist automatisch auch der Ehepartner riesterfähig, auch wenn er es sonst nicht wäre (z. B. der Ehepartner, der ohne eigenes Einkommen den Haushalt führt). Es wird allerdings kein Angebot bei der ZVK in Detmold geben und auch ein Angebot eines anderen kirchlichen Versicherers zu besonders günstigen Konditionen aufgrund eines Sammelvertrages mit der Landeskirche ist nicht geplant.

Bei einem Riestervertrag muss es sich um ein zertifiziertes Produkt handeln. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist freiwillig. Er kann jederzeit auch in späteren Jahren noch abgeschlossen werden. Wer allerdings die staatliche Zulage für dieses Jahr noch kassieren will, der muss auch in diesem Jahr noch einen Vertrag abschließen und die fälligen Beiträge zahlen.

Die Beiträge werden aus versteuertem Einkommen gezahlt, allerdings wird über die staatliche Zulage und die Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuererklärung eine rückwirkende Steuerfreistellung erreicht. Dafür ist die spätere Rente zu 100 % steuerpflichtig. Die gesamte Beitragshöhe (eigener Beitrag + staatliche Zulage) beträgt in 2003 1 % der Jahresbruttovergütung. Dabei wird immer die Vergütung des Vorjahres zugrunde gelegt, da die jetzige Vergütung vor Jahresende ja nicht feststeht. Die Beitragshöhe steigt 2004 auf 2 %, 2006 auf 3 % und beträgt ab 2008 4 % der Jahresbruttovergütung. Dementsprechend steigt auch die staatliche Förderung. Natürlich kann man auch weniger einzahlen, erhält dann aber die staatliche Förderung auch nur anteilig.

 

Hier die Tabelle der maximalen jährlichen staatlichen Zulage:

Zeitraum

Alleinstehende

Ehepartner mit 2 Verträgen

Je Kind

2002 - 2003

38 €

76 €

46 €

2004 - 2005

76 €

152 €

92 €

2006 - 2007

114 €

228 €

138 €

Ab 2008

154 €

308 €

185 €

 

Die staatliche Förderung besteht aus einer Grundzulage pro Ehepartner in Höhe von maximal 154 € (ab 2008) und einer Kinderzulage von maximal 185 (ab 2008). In den Jahren vorher werden gestaffelt niedrigere Zuschüsse gewährt. Arbeitnehmer mit einem hohen Spitzensteuersatz können über die Geltendmachung als Sonderausgaben mit einer zusätzlichen Steuererstattung rechnen. Arbeitnehmer mit relativ geringem Gehalt bekommen bei geringem eigenen Beitrag durch die staatliche Zulage eine hohe Förderquote.

Die Zulage für einen Erwachsenen bekommt man nur bei einem eigenen Vertrag. Die Zulage für den Ehepartner gibt es nur, wenn dieser auch einen Riestervertrag abschließt. Die Kinderzulagen fließen, wenn nichts anderes beantragt ist, automatisch auf den Vertrag der Frau. Arbeitet der Ehepartner eines riesterfähigen Arbeitnehmers nicht, dann bekommt er, wenn er einen eigenen Vertrag hat, die staatliche Förderung (Förderung für einen Erwachsenen und eventuell für entsprechende Kinder) auch, ohne eigene Beiträge zu leisten. Befindet man sich allerdings in Elternzeit, dann erwirbt man automatisch Rentenansprüche und muss, genauso, wie Arbeitnehmer mit einem sehr geringes Einkommen, Mindestbeiträge in den Riestervertrag leisten.

Die Mindesteigenanteile betragen:

Mindesteigenanteil

Ohne Kinder

Mit 1 Kind

ab 2 Kindern

2002 - 2004

45 €

38 €

30 €

Ab 2005

90 €

75 €

60 €

 

Es gibt eine breite Palette an zertifizierten Angeboten, welche über Banksparpläne, klassischen Rentenversicherungen bzw Rentenversicherungen mit Fondsanteilen und Fondssparplänen reichen. Sichergestellt ist bei allen Produkten eine lebenslange Rentenzahlung und die Sicherung der Einzahlungen. Je nach Alter und Risikoneigung wird für jeden kirchlich Beschäftigten ein geeignetes Produkt zu finden sein. Die Stiftung Finanztest hat in ihren Heften "Finanztest" alle auf dem Markt befindlichen Produkte getestet und bewertet. Es liegt dazu ein Finanztest-Sonderheft "Die Riester-Tests" vor, welches zur Orientierung empfohlen werden kann.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes und beauftragt seinen Arbeitgeber, dieses für ihn bei einer vorher festgelegten Institution zur Altersvorsorge anzulegen.. Aus diesem Vertrag wird dann ab Rentenbeginn eine lebenslange Rentenzahlung fällig. Der Staat ermöglicht grundsätzlich zwei Arten der Entgeltumwandlung zur privaten Altersvorsorge, die er fördert. Die steuerfreie Entgeltumwandlung und die pauschalversteuerte Entgeltumwandlung. Die Höhe der steuerfreien Entgeltumwandlung darf bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung betragen. Da die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angehoben wird, ändert sich auch der mögliche Sparbetrag jährlich. Im Jahr 2003 beträgt der höchstmögliche Sparbetrag 2448 . Nachteilig ist, dass die Beiträge des Arbeitgebers in die ZVK auf diesen Betrag angerechnet werden. Bei einem hohen Einkommen leistet der Arbeitgeber schon hohe Beiträge in die ZVK und es bleibt nur noch eine geringe Summe zur Umwandlung für den Arbeitnehmer übrig.

Wird die steuerfreie Entgeltumwandlung voll ausgeschöpft, dann ermöglicht der Staat zusätzlich oben draufgesattelt noch die pauschalversteuerte Entgeltumwandlung (Steuersatz 22 %) von bis zu 1752 . Dabei ist für alle Arbeitnehmer, die schon 2001 in einem kirchlichen Dienstverhältnis standen, zu beachten, dass der Arbeitgeber zur Schließung der Deckungslücke in der ZVK zusätzlich zum 4 %igen steuerfreien Beitrag eine pauschalversteuerte Umlage in Höhe von 1,5 % der Bruttogehaltes abführt. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist auf den Höchstsatz von 1752 € anzurechnen und schmälert bei den betroffenen Arbeitnehmern ihre Entgeltumwandlungsmöglichkeit entsprechend.

Besonders lukrativ werden beide Formen der Entgeltumwandlung dadurch, dass für die Beiträge bis zum Jahr 2008 auch Sozialabgabenfreiheit gewährt wird. Man spart also nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben. Auch hierbei ist eine Besonderheit zu beachten. Die pauschalversteuerte Entgeltumwandlung bleibt bis zum Jahr 2008 nur dann sozialabgabenfrei, wenn sie aus Sonderzuwendungen, wie dem Urlaubs- oder dem Weihnachtsgeld entrichtet wird. Wird sie aus monatlichen Zahlungen bestritten, werden Sozialabgaben fällig und die erreichte Rendite fällt dadurch entsprechend spärlicher aus. Da ab dem Jahr 2009 die Sozialabgabenfreiheit komplett entfällt, können ab diesem Zeitpunkt die Beiträge auch monatlich entrichtet werden.

Die Rente aus der steuerfreien Entgeltumwandlung ist später zu 100 % steuerpflichtig, die Rente aus der pauschalversteuerten Entgeltumwandlung nur mit ihrem Ertragsanteil. Dieser beträgt bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 27 %.

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat sich nach langen und zähen Verhandlungen darauf geeinigt, kirchlichen Beschäftigten die Entgeltumwandlung bei der Verka (kirchlicher Rückversicherer in Berlin) zu ermöglichen. Da sich die Verhandlungen bis Ende 2002 hinzogen, gab es im Jahr 2002 allerdings kein Angebot mehr. Inzwischen liegen die verschiedenen Angebote der Verka auf dem Tisch, die Personalsachbearbeiter in den Kirchenkreisämtern sind geschult worden und es ist geplant, dass Mitarbeiter der Verka in alle Kirchenkreise kommen, um über das entsprechende Angebot der Entgeltumwandlung zu informieren.

Resümee

Wer im Alter auf gleichem Versorgungsniveau weiterleben will, wird auch privat etwas für seine Altersvorsorge tun müssen. Dafür bieten Riesterrente und Entgeltumwandlung eine gute Möglichkeit.

Die Entgeltumwandlung könnte besonders für Besserverdienende mit einem hohen Spitzensteuersatz interessant sein. Aber auch mittlere Einkommen sollten dieses Angebot prüfen, da sich durch die Sozialabgabenfreiheit bis 2008 eine hohe Rendite erzielen lässt. Eventuell muss der letztgenannte Personenkreis überlegen, ob er den Vertrag ab 2009 beitragsfrei stellen läßt, falls sich nach Wegfall der Sozialabgabenfreiheit keine lukrative Rendite mehr erwirtschaften lässt.

Bei der Riesterrente findet sich laut Aussage der Zeitschrift Finanztest für jeden Arbeitnehmer ein vernünftiges Angebot mit der Chance einer hohen Rendite. Besonders lohnend dürfte es aber für Familien mit Kindern und geringerem Einkommen sein, da hier bei relativ geringem eigenen Einsatz eine hohe staatliche Förderquote erreicht wird.

Siegfried Wulf