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Reform der ZVK-Betriebsrente ist abgeschlossen!

Riesterrente und Entgeltumwandlung nicht bei der ZVK!

Modalitäten der Entgeltumwandlung noch nicht 100 %ig klar!

Ende 2002 ist die Reform des neuen Betriebsrentensystems im Wesentlichen abgeschlossen worden. Der Verwaltungsrat der KZVK Hannover, ansässig in Detmold, hat inzwischen eine Satzung beschlossen, welche alle Bereiche der Neuregelung umfasst. Das Kollegium des Landeskirchenamtes hatte in einer Sitzung am 11. September 2002 beschlossen, dass es einer geringfügigen Besserstellung der langjährig beschäftigten rentenfernen Jahrgänge bei der Berechnung der Anwartschaften zustimmen werde.

So sieht die Zukunft aus:

  • Rückwirkend zum 01.01.2002 wird bei der Hannoverschen Landeskirche für alle ArbeitnehmerInnen das kapitalgedeckte Punktesystem analog zum Öffentlichen Dienst anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems eingeführt.
  • Auch die Berechnung der Anwartschaften (bisher erworbene Ansprüche nach dem alten Gesamtversorgungssystem) und Übertragung als Startgutschrift ins neue System erfolgt analog zum Öffentlichen Dienst, allerdings mit einer geringfügigen Besserstellung langjährig Beschäftigter unter den rentenfernen Jahrgängen.
  • In der ADK (Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission) wurde über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung verhandelt. Inzwischen wurde ein Verhandlungsergebnis erzielt. Ein Angebot zur Entgeltumwandlung wird es allerdings nicht mehr in diesem Jahr geben. Das Angebot wird auch nicht bei der ZVK geschaffen.
  • Die ZVK sieht in ihrer Satzung die Möglichkeit der freiwilligen Höherversicherung vor. Dies würde sowohl den Abschluss einer Riesterrente als auch einer Entgeltumwandlung ermöglichen. Die Landeskirche untersagt der ZVK allerdings die Ausübung dieser Option.

Am 31. Mai 2002 beschloss der Verwaltungsrat die Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf das kapitalgedeckte Punktemodell rückwirkend zum 01.01.2002. Somit ist nun auch für alle kirchlichen Beschäftigten der Abschluss eines Riestervertrages möglich. Allerdings wurde in dieser Sitzung nicht der gesamte "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes" übernommen, sondern nur der sogenannte Leistungsteil. Dieser legt fest, wie das neue Betriebsrentenmodell in Zukunft funktionieren wird, regelt allerdings nicht die Berücksichtigung der bisher erworbenen Anwartschaften im alten System und ihre Übertragung in das neue System.

Bezüglich der Berechnung der Anwartschaften war es zu scharfen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gekommen. Während das Landeskirchenamt (LKA) als Vertreter der Arbeitgeberseite der verfassten Kirche auch in diesem Bereich den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes übernehmen wollte, hielten dies die ArbeitnehmervertreterInnen für vollkommen unangemessen. Immerhin wird die Berechnung der Anwartschaften nach § 18 Betriebsrentengesetz gemäß des Tarifvertrages öffentlicher Dienst für viele MitarbeiterInnen wahrscheinlich mit schmerzlichen Einbußen verbunden sein. Dies mag im öffentlichen Dienst noch nachvollziehbar sein, denn die größte Versorgungskasse des Bundes, die VBL steht praktisch ohne Rücklagen dar, im kirchlichen Bereich sieht es aber vollkommen anders aus. Immerhin hatte unsere ZVK in Detmold Ende 2000 eine Rücklage von etwa 1,86 Milliarden DM mit damals noch steigender Tendenz. Die Forderung der Arbeitnehmerseite zielte daher deutlich auf eine Berechnung der Anwartschaften ab, die eine wertgleiche Umstellung auf das neue Punktemodell zusicherte. Man einigte sich schließlich auf die Beauftragung eines Gutachtens durch Dr. Heither, bis 1999 Vorsitzender Richter am Ruhestandssenat des Bundesarbeitsgerichts. Insbesondere sollte die Frage untersucht werden, ob die Übernahme der tariflichen Vereinbarung zur Berechnung der Anwartschaften für unter 55-jährige MitarbeiterInnen nach § 18 BetrAVG verfassungskonform sei.

Dieses Gutachten liegt inzwischen vor. Dr. Heither kommt zu der Schlussfolgerung, dass die komplette Übernahme der tariflichen Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge im öffentlichen Dienst aufgrund der kirchenrechtlichen Grundlagen ohne größere Probleme möglich sei. Damit steht er zwar in krassem Widerspruch zu anderen hochkarätigen Gutachten, welche bei einem finanziell gesunden Versorgungswerk die Berechnung der Anwartschaften nach § 18 BetrAVG für verfassungsrechtlich bedenklich halten, stützte aber natürlich mit diesem Ergebnis die Forderungen des Landeskirchenamtes auf vollständige Übernahme des Tarifvertrages. Dr. Heither begründet dies insbesondere damit, dass Tarifpartner bei der Änderung arbeitsvertraglich zugesicherter Leistungen einen größeren Handlungsspielraum haben und sieht den 3. Weg über die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als dem Tarifvertrag gleichwertig an. Er übersieht allerdings, dass die Regelungen über die Zusatzversorgung bisher einseitig durch den Arbeitgeber im Rahmen des 1. Weges geregelt werden.

In der Junisitzung des Verwaltungsrates setzte die Arbeitnehmerseite zusammen mit den Arbeitgebervertretern der Diakonie gegen das LKA trotzdem durch, dass zu prüfen sei, welche finanziellen Auswirkungen es haben würde, wenn man langjährig Beschäftigten (mehr als 10 Jahre) zusätzlich zur Berechnung ihrer Anwartschaften nach § 18 BetrAVG abhängig von ihrer Beschäftigungsdauer zusätzliche Bonuspunkte gewähren würde. Erst dann wollte man im Verwaltungsrat einen Beschluss über die Berechnung der Anwartschaften dieses Mitarbeiterkreises fassen. Das Kolleg des LKA setzte sich in seiner Sitzung am 25.06.02 über diese Beschlusslage hinweg und beschloss den kompletten Systemwechsel 1:1 mit dem Hinweis, dass Besserstellungen im Nachhinein noch hinzugefügt werden könnten.

Nach weiteren Auseinandersetzungen und Diskussionen fasste der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 11.09.02 einen Tendenzbeschluss, der eine geringfügige Besserstellung langjährig Beschäftigter bei der Berechnung der Anwartschaften vorsah. Dieser Tendenzbeschluss wurde vom Kolleg des Landeskirchenamtes im Oktober bestätigt, so dass er inzwischen in der Satzung verankert wurde.

Somit ist die Reform des Betriebsrentenrechts auch bei der Hannoverschen Landeskirche abgeschlossen, auch wenn es zu bestimmten Punkten noch Klärungsbedarf über die Auslegung gibt und bei der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge noch Fragen offen sind.

Ein Angebot der Riesterrente bei der ZVK wird es definitiv nicht geben. Auch die Entgeltumwandlung wird bei der ZVK nicht ermöglicht.

Zwar ist der Abschluss von Riesterverträgen inzwischen für alle kirchlichen MitarbeiterInnen möglich, aber sie müssen sich auf dem freien Markt bedienen.

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat inzwischen beschlossen, die Entgeltumwandlung bei der Verka (kirchlicher Rückversicherer in Berlin) zu ermöglichen. Es wird allerdings in 2002 kein Angebot mehr geben. Außerdem wird nur die steuerfreie Entgeltumwandlung ermöglicht. Die pauschalversteuerte Entgeltumwandlung soll uns verschlossen bleiben. Ich denke, hier sind dringend Nachverhandlungen in der ADK notwendig. Die Arbeitnehmervertreter in der ADK sollten die Belange der MitarbeiterInnen noch einmal nachdrücklich vertreten.

Siegfried Wulf

 
 
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