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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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So funktioniert das neue Betriebsrentensystem

(Punktemodell)

Rückwirkend zum 01.01.2002 wird in unserer Landeskirche das neue Betriebsrentensystem analog zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eingeführt.

Damit wird gleichzeitig das System der dynamischen Gesamtversorgung, welches Arbeitern und Angestellten eine einem vergleichbaren Beamten entsprechende Gesamtversorgung (staatliche Rente + ZVK-Rente) zusicherte, geschlossen.

In Zukunft werden MitarbeiterInnen sich in einem von Anfang an kapitalgedeckten System jährlich Versorgungspunkte erarbeiten. Diese werden bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben. Bei Rentenbeginn werden sämtliche Versorgungspunkte mit einem Messbetrag multipliziert und ergeben somit die Höhe der dauerhaft gezahlten Betriebsrente. Damit man ständig einen Überblick über die eigenen Rentenanwartschaften hat, wird die ZVK in Detmold analog zu den staatlichen Rentenkassen jährlich eine Mitteilung über die augenblicklich erreichten Rentenanwartschaften zusenden.

Die später ausgezahlten Renten werden neben der gesetzlichen Rente gezahlt, sind unabhängig davon und sollen jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % erhöht werden.

Eine Unverfallbarkeit der Betriebsrentenansprüche wird nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten erreicht.

Für die Kapitaldeckung der ab 2002 neu entstehenden Ansprüche wird der Arbeitgeber in Zukunft 4 % des Bruttogehaltes steuer- und sozialabgabenfrei in die ZVK einzahlen. Um die finanzmathematisch berechnete, noch bestehende Deckungslücke im alten, inzwischen geschlossenen, dynamischen Gesamtversorgungssystem (zur Deckung aller Altansprüche) zu schließen, muss vorübergehend ein zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers als Sanierungsgeld gezahlt werden. Dieser wurde in der letzten Verwaltungsratssitzung der ZVK mit 1,5 % festgelegt, um die Deckungslücke möglichst innerhalb von 10 Jahren zu schließen.

Berechnung der Versorgungspunkte

Abhängig von der Höhe des Einkommens erarbeitet man sich über die Beiträge des Arbeitgebers Versorgungspunkte, die jährlich dem persönlichen Konto gutgeschrieben werden. Zur Berechnung wird das durchschnittliche Monatsgehalt (zvk-pflichtiges Jahresbruttogehalt/ 12) durch ein Referenzentgelt von 1000 € geteilt.

Da in jungen Jahren eingezahlte Beiträge durch die lange Anlagedauer mehr Zinsen abwerfen, werden diese Versorgungspunkte über eine Alterstabelle unterschiedlich gewichtet, um diesen Zinseszinseffekt mit zu berücksichtigen.

Erwirbt z. B. eine 25-jährige Mitarbeiterin in diesem Jahr 1,5 Versorgungspunkte, dann werden diese gemäß der Alterstabelle mit dem Faktor 2,4 multipliziert. Entsprechend werden 3,6 Versorgungspunkte dem Konto gutgeschrieben.

Zuletzt werden die erreichten Versorgungspunkte mit dem versicherungsmathematisch festgelegten Messbetrag von 4 € multipliziert und ergeben die erzielten monatlichen Betriebsrentenansprüche.

Alterstabelle:

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

17

3,1

29

2,1

41

1,5

53

1,0

18

3,0

30

2,0

42

1,4

54

1,0

19

2,9

31

2,0

43

1,4

55

1,0

20

2,8

32

1,9

44

1,3

56

1,0

21

2,7

33

1,9

45

1,3

57

0,9

22

2,6

34

1,8

46

1,3

58

0,9

23

2,5

35

1,7

47

1,2

59

0,9

24

2,4

36

1,7

48

1,2

60

0,9

25

2,4

37

1,6

49

1,2

61

0,9

26

2,3

38

1,6

50

1,1

62

0,8

27

2,2

39

1,6

51

1,1

63

0,8

28

2,2

40

1,5

52

1,1

64 und älter

0,8

Erarbeitete Betriebsrente = zvk-pflichtiges Jahresentgelt * Altersfaktor * 4,00 €
12 * 1000 €

Beispiel: Arbeitnehmer, 45 Jahre alt, 30000 € zvk-pflichtiges Jahresentgelt

Erarbeitete Betriebsrente = 30000 € * 1,3 * 4,00 € = 13,00 €
12 * 1000 €


Soziale Komponenten

Im neuen Betriebsrentensystem werden analog zum staatlichen Rentensystem sowohl Erwerbsminderungs- als auch Hinterbliebenenrenten gezahlt. Tritt der Versicherungsfall vor dem 60. Lebensjahr ein, werden zur Errechnung der Erwerbsminderungsrente die Versorgungspunkte auf der Grundlage des durchschnittlichen Entgeltes der letzten drei Kalenderjahre aufgestockt.

Auch Kindererziehungszeiten erhöhen den Versorgungsanspruch. Je vollem Kalendermonat Elternzeit ohne Arbeitsentgelt werden Versorgungspunkte für ein theoretisches Entgelt von 500 € pro Kind, für das Anspruch auf Elternzeit besteht, gutgeschrieben.

Beispiel: 25jährige Mutter mit 1 Kind 500 €/ 1000 € x 2,4 Altersfaktor x 4 € = 4,80 € Rentenleistung

Geringverdiener werden versorgungsmäßig angehoben. Wer am 01.01.02 bereits 20 Jahre pflichtversichert war, dem werden je vollem Kalenderjahr bis Ende 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte gutgeschrieben (bezogen auf Vollzeitbeschäftigung).

Die Alterstabelle spiegelt eine Verzinsung der Beiträge von 3,25 % in der Arbeitsphase und von 5,25 % in der Auszahlungsphase wieder. Erwirtschaftet die ZVK höhere Renditen, dann werden diese nach Abzug der sozialen Komponenten und der Verwaltungskosten als Bonuspunkte ausgeschüttet. Anspruch auf Bonuspunkte haben alle Pflichtversicherten sowie alle beitragsfrei Versicherten mit einer Wartezeit von mindestens 120 Umlage-/ Beitragsmonaten.

Altersteilzeitregelung

Entgelte aus Altersteilzeitverträgen, die vor dem 01.01.2003 beginnen, werden wie bisher mit 90 % des vorher maßgeblichen Betrages berücksichtigt, ohne dass der Arbeitgeber höhere Beiträge entrichten muss. Für ab dem 01.01.03 beginnende Altersteilzeitverträge muss der Arbeitgeber Beiträge für das 1,8-fache des tatsächlichen Einkommens entrichten. ArbeitnehmerInnen erhalten somit auf Dauer bei der ZVK 90 % der Versorgungspunkte ihres ehemaligen Arbeitsumfangs gutgeschrieben.

Steuerliche Betrachtung der Betriebsrente

Da der Arbeitgeber seine Beiträge zur neuen Betriebsrente (4 %) steuer- und sozialabgabenfrei entrichtet, ist die spätere Rente im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung zu 100 % steuerpflichtig.

Anders ist dies mit dem Anteil der Betriebsrente, welcher aufgrund bisher erzielter Anwartschaften im alten System gezahlt wird. Im Rahmen der dynamischen Gesamtversorgung wurden die Beiträge durch den Arbeitgeber früher pauschal versteuert. Daher ist die spätere Rente nur mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Wie hoch der Ertragsanteil ist, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Wer mit 65 Jahren in Rente geht, hat einen Ertragsanteil von 27 %.

Die ZVK wird also bei späteren Rentenzahlungen an MitarbeiterInnen, die Ansprüche sowohl im alten als auch im neuen System erworben haben, eine genaue Aufteilung der Rentenanteile vornehmen, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.

Siegfried Wulf


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