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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Verzicht auf Einsprüche gegen die Startgutschrift?

Mit Datum vom 20.05.2003 teilte die kirchliche Zusatzversorgungskasse Hannover in Detmold allen angeschlossenen Arbeitgebern mit, dass sie ihre Mitarbeiter/innen schnellstmöglichst darüber informieren sollten, dass von einem weiteren Einlegen von Widersprüchen gegen die Art der Berechnung der Startgutschrift abgesehen werden sollte. Ein Widerspruch wäre nicht mehr notwendig, da bei einer höchstrichterlichen Entscheidung, die eine Neuregelung zur Folge hätte, auch die Ansprüche derjenigen berücksichtigt werden würden, die keinen Widerspruch eingelegt hätten.

Dies führte unter den Mitarbeiter/innen zu allgemeiner Verwirrung, Wusste man doch nicht, ob ein Widerspruch weiterhin hilfreich wäre. Der Gesamtausschuss befragte daraufhin das Rechtsanwaltsbüro Baumann-Czichon, wie die Zusage der KZVK Hannover rechtlich zu bewerten sei. Nachfolgend die Antwort:

Betreff: kirchliche Zusatzversorgungskasse -Geltendmachung von Ansprüchen-

Sehr geehrter Herr Massow,

das Landeskirchenamt hat am 20.05.2003 den folgenden Beschluss des Verwaltungsrates der Zusatzversorgungskasse bekannt gemacht:

"Wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend festgestellt wird, dass Pflichtversicherten oder Rentenberechtigten durch den Wechsel vom Gesamtversorgungssystem in das Punktemodel vom 01.01.2001 höhere als zu diesem Zeitpunkt geführte Ansprüche zustehen, werden allen Berechtigten diese Ansprüche ohne besondere Geltendmachung rückwirkend erfüllt."

Der Verwaltungsrat hat diesen Beschluss gefasst, um weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter davon abzuhalten, mögliche Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Hierfür gibt es ein sehr praktisches Bedürfnis, die Verwaltungsstelle der ZVK ist mit der administrativen Bewältigung überfordert.

Zu prüfen ist, ob diese Erklärung zur Rechtswahrung ausreicht.

Die Versorgungszusage wird vom Arbeitgeber erteilt. Der Arbeitgeber führt entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zusätzlich zu dem sonstigen Lohn einen Beitrag von 4% an die Kasse ab.

Im Versorgungsfall wird der Rentenanspruch jedoch nicht von dem Arbeitgeber, sondern von der Kasse erfüllt.

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber unterliegen einerseits der Ausschlussfrist und andererseits der Verjährung. Beide Fristen beginnen jedoch erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruches.

Derzeit fällig ist gegenüber dem Arbeitgeber jeweils nur der Anspruch auf Abführung des monatlichen Beitrages an die ZVK. Dieser wird erfüllt.

Die Umwandlung der Gesamtversorgungszusage in eine Punktegutschrift (Startgutschrift) ist zunächst ein kasseninterner Vorgang. Dieser löst noch keine Ansprüche der Versicherten/ Arbeitnehmer aus. Allein durch die Tatsache, dass die Kasse die Ermittlung der Startgutschrift als rechtsmittelbehaftete Mitteilung ausgestaltet hat, eröffnet einerseits ein solches Rechtsmittel und zwingt andererseits auch zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels. Dieses Rechtsmittel kann nur gegenüber der Kasse eingelegt werden.

Die Wirkung dieses Beschlusses des Verwaltungsrates besteht nun darin, dass die Kasse sich verpflichtet hat, alle Versicherten im Falle einer notwendigen Satzungskorrektur auf Grund höchstrichterlichen Rechtsprechung gleich zu behandeln. Sollte beispielsweise die Rechtsprechung im Ergebnis feststellen, dass die Berechnung der Startgutschrift nicht unter Anwendung des Näherungsverfahrens erfolgen dürfe, so wird die Kasse eine entsprechende Nachberechnung vornehmen und dies für alle Fälle, die davon sachlich betroffen sind.

Ein Versicherter, der auf Grund der Umstellungsmodalitäten eine Benachteiligung befürchtet, braucht deshalb keinen gesonderten Einspruch einzulegen.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen. So sind Fälle bekannt, in denen der zum Umstellungsstichtag fiktiv ermittelte Gesamtversorgungsanspruch deshalb außergewöhnlich niedrig liegt, weil ein Arbeitnehmer z.B. aus privaten Gründen wiederholt Teile von Monaten unbezahlten Sonderurlaub genommen hat. Wenn solche Besonderheiten vorliegen oder aber der Versicherte in der Darstellung des Versicherungsverlaufes Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten erkennt, sollte er auf jeden Fall Einspruch einlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Baumann-Czichon

Rechtsanwalt

 

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