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Startgutschriften wurden mitgeteilt! Einsprüche müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten erfolgen!

Den rentenfernen Jahrgängen wurde zum Ende des letzten Jahres die Berechnung ihrer erdienten Anwartschaften und der sich hieraus ergebenden Startgutschrift mitgeteilt. Grundsätzlich konnten mehrere Berechnungsvorschriften gemäß § 73 der Versorgungsordnung angewendet werden, wobei die Berechnungsart zu berücksichtigen war, welche die höchstmögliche Rentenanwartschaft ergab. In den meisten Fällen führte aber das Berechnungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zur höchsten Rentenanwartschaft.

Leider finden nur die wenigsten Mitarbeiter/innen Zugang zum Bescheid der ZVK und fühlen sich vollständig überfordert mit der Überprüfung, ob die Berechnungen korrekt durchgeführt wurden. Natürlich könnte man bei der ZVK in Detmold anrufen und sich den Bescheid erläutern lassen. Möchte man ihn aber wenigstens in Ansätzen verstehen, wird man nicht umhinkommen, bestimmte Bereiche selber zu überprüfen, denn andere können einem dies schlecht abnehmen.

Was jeder selbst überprüfen sollte, sind die anerkannten Pflichtversicherungszeiten und die für diese Zeiten zugrunde gelegten Beschäftigungsquotienten. Dieses sollte bei einer geordneten Aktenführung anhand der früheren Arbeitsverträge möglich sein. Dabei sollte besonders überprüft werden, ob auch alle Zeiten berücksichtigt wurden, die bei anderen Arbeitgebern, die einer Zusatzversorgungskasse angeschlossen waren(z. B. öffentlicher Dienst, Diakonie, andere kirchliche Anstellungsträger), abgeleistet wurden.

Mit den weiterführenden Berechnungen dürften die meisten überfordert sein. Allerdings kann man wohl davon ausgehen, dass bei korrekten Grunddaten die Berechnung im Normalfall ordnungsgemäß erfolgt ist. Wer gerne rechnet, kann an dieser Stelle einen

öffnen und ausdrucken. Mithilfe dieser Ausführungen kann die Berechnung überprüft werden, allerdings werden doch höhere mathematische Anforderungen gestellt.

Tauchen tatsächlich gravierende Fragen auf, die sich auch durch Rückfrage bei der ZVK nicht hinreichend klären lassen, dann sollte man Widerspruch einreichen, um eine nochmalige Überprüfung des Bescheides sicherzustellen. Dazu hat man bis zu 6 Monate nach Zugang des Bescheides Zeit.

Bewertung der Startgutschrift

Eine andere Frage ist, ob die Berechnung der Startgutschrift verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht. Ich persönlich hege starke Zweifel daran. Dieses müsste aber entsprechend untermauert werden, wenn eine Chance auf eine Besserstellung bestehen soll. Anders als bei einem Berechnungsfehler, wie im obigen Absatz ausgeführt, wird sich die Anzweiflung der grundsätzlichen Berechnung der Startgutschrift nach § 18 BetrAVG natürlich nicht durch einen einfachen Widerspruch umsetzen lassen. Auch hier wäre ein Widerspruch sinnvoll, dieser würde aber aller Wahrscheinlichkeit nach abgelehnt werden. Erfolgsaussichten bestünden nur auf dem sich dann anschließenden Klageweg. Dazu wäre der Nachweis notwendig, dass die Berechnung der Anwartschaften nach § 18 BetrAVG im Ergebnis zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

Meiner Meinung nach deutet vieles darauf hin. Dies trifft insbesondere auf die mittleren Jahrgänge zu, welche die Hälfte ihres Arbeitslebens im alten System der dynamischen Gesamtversorgung verbracht haben, die zweite Hälfte aber im System des neuen Punktemodells ihre Betriebsrente erarbeiten werden.

Als Indiz kann gelten, dass das neue Punktesystem in der Regel zu einer geringfügigen Absenkung des Versorgungsniveaus führen wird. Wendet man nun rückwirkend das neue Punktemodell zur Berechnung der Startgutschrift an Stelle des § 18 BetrAVG an, müsste im Regelfall eine geringere Startgutschrift herauskommen als im konkreten Berechnungsfall. Das Gegenteil ist der Fall. Alle von mir bisher durchgerechneten Musterfälle ergeben bei rückwirkender Anwendung des neuen Punktemodells eine deutlich höhere Startgutschrift, als bei der Berechnung nach § 18 BetrAVG. Der Berechnungsunterschied kann bis zu 30 % betragen. Berücksichtigt man dann noch, dass hier nur die Grundberechnungsformel mit einer garantierten Verzinsung von 3,25 % angewendet wurde, die ZVK in der Vergangenheit aber immer eine Rendite von über 6 % erwirtschaftet hat, wären die Unterschiede durch die theoretische Vergabe von Bonuspunkten noch deutlich höher.

Wer seine eigene Startgutschrift daraufhin überprüfen möchte (funktioniert leider nur mit Microsoft Internet Explorer), findet hier den entsprechenden

Es gibt aber noch andere Zweifel an der Berechnungsweise:

Im System der dynamischen Gesamtversorgung konnte der höchstmögliche Versorgungsgrad von 91,75 % schon nach 40 Jahren erreicht werden. im Berechnungsverfahren nach § 18 BetrAVG legt man 45 Jahre zugrunde.

Zur Berechnung des fiktiven Nettoentgeltes wird eine Eigenbeteiligung an der ZVK in Höhe von 1,25 % vom Monatsbrutto abgezogen, obwohl in unserer KZVK Hannover gar kein Eigenanteil zu leisten war. (Dieses war z. B. bei der VBL des öffentlichen Dienstes der Fall).

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente im Näherungsverfahren wurde der Rentenkorrekturfaktor des Jahres 2001 angewendet und nicht der Faktor des individuellen Renteneintrittsjahres. Diese Rechenmethode führt zu einer höheren theoretischen staatlichen Rente und damit zu niedrigeren ZVK-Betriebsrentenansprüchen.

Sollte Widerspruch gegen das Berechnungsverfahren der Startgutschrift eingereicht werden?

Ob es durch das Berechnungsverfahren nach § 18 BetrAVG zu einer unangemessenen Benachteiligung der rentenfernen Jahrgänge kommt, müssen letztendlich Gerichte entscheiden. Auch wenn einiges für eine unangemessene Benachteiligung spricht, kann man den Ausgang solcher Verfahren nicht voraussagen. Immerhin handelt es sich um eine äußerst komplexe und komplizierte Materie und auch die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen einer Entscheidung zu diesem Thema dürften die Richter nicht ganz unbeeindruckt lassen.

Trotzdem halte ich einen Widerspruch zum Bescheid über die Feststellung der Startgutschrift für sinnvoll. Nur so hält man sich die Möglichkeit der Neuberechnung bei entsprechenden Arbeitsgerichtsurteilen offen. Die Gewerkschaft ver.di sichert in einem Grundsatzbeschluss ihren Mitgliedern im kirchlichen Bereich Rechtsschutz zu und rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer können prüfen lassen, ob ihre Versicherung im Klagefall die Kosten übernehmen würde. Sicherlich wird es zu Musterklagen in besonders gravierenden Benachteiligungsfällen kommen, die sich wahrscheinlich 3 - 4 Jahre hinziehen würden. Alle anderen Einspruchnehmer könnten sich bis zu einer richterlichen Grundsatzentscheidung ihre Ansprüche offenhalten.

Alle Mitarbeiter/innen, die Einspruch gegen ihre Startgutschrift aus den oben aufgeführten Gründen einlegen wollen, finden hier einen

entworfen von Rechtsanwalt Berhard Baumann-Czichon.

Siegfried Wulf

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