Freizeitausgleich und Zeitzuschläge
Ebenso wie für die Arbeit an Sonntagen gibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Angestellte an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen:
In bestimmten Beschäftigungsbereichen dürfen Angestellte an Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Hierunter fallen auch: Not-, Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.
Feiertagsarbeit ist nach BAT / DVO die Arbeitsleistung an einem Feiertag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, fallen sie auf einen Werktag (Montag bis Samstag) werden sie als Wochenfeiertage bezeichnet.
Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist ( z.B. 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, Ostermontag, Tag der Arbeit, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit ). ( §15 Abs.8 BAT )
Nach BAT / DVO muss in Betrieben, deren Aufgaben Feiertagsarbeit erfordern, dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. ( §15 Abs.6 BAT ) Nicht dienstplanmäßige Arbeit wäre z.B., wenn die MitarbeiterIn laut Dienst-plan eigentlich frei hätte, jedoch für einen erkrankten Beschäftigten einspringen muss.
Freizeitausgleich
Nach dem Arbeitszeitgesetz muss MitarbeiteInnen, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit liegen. ( §11 Abs.4 ArbZG )
Im Rahmen tarifvertraglicher Vereinbarungen kann davon abweichend anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt werden. ( §25 ArbZG )
Der BAT / DVO ordnet nicht zwingend den Ausgleich der Feiertagsarbeit durch Freizeit an, sondern unterscheidet Sonn- und Feiertage von Wochenfeiertagen.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächste oder übernächsten Woche auszugleichen. ( §15 Abs.6 )
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche (...) ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. ( §15 Abs.6 )
Voraussetzung für den Anspruch auf Freizeitausgleich ist, dass tatsächlich gearbeitet wurde. Hätte der Beschäftigte dienstplanmäßig arbeiten müssen, war aber krank, hat er keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.
Zeitzuschläge
Nach BAT / DVO erhalten Angestellte, die an Feiertagen arbeiten, Zuschläge, deren Höhe nach Art des Feiertages variiert:
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