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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

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Arbeit an gesetzlichen Feiertagen laut Dienstplan

Freizeitausgleich und Zeitzuschläge

Ebenso wie für die Arbeit an Sonntagen gibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Angestellte an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen:

In bestimmten Beschäftigungsbereichen dürfen Angestellte an Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Hierunter fallen auch: Not-, Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Feiertagsarbeit ist nach BAT / DVO die Arbeitsleistung an einem Feiertag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr, fallen sie auf einen Werktag (Montag bis Samstag) werden sie als Wochenfeiertage bezeichnet.

Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist ( z.B. 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, Ostermontag, Tag der Arbeit, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit ). ( §15 Abs.8 BAT )

Nach BAT / DVO muss in Betrieben, deren Aufgaben Feiertagsarbeit erfordern, dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. ( §15 Abs.6 BAT ) Nicht dienstplanmäßige Arbeit wäre z.B., wenn die MitarbeiterIn laut Dienst-plan eigentlich frei hätte, jedoch für einen erkrankten Beschäftigten einspringen muss.

Freizeitausgleich

Nach dem Arbeitszeitgesetz muss MitarbeiteInnen, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von 8 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit liegen. ( §11 Abs.4 ArbZG )

Im Rahmen tarifvertraglicher Vereinbarungen kann davon abweichend anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt werden. ( §25 ArbZG )

Der BAT / DVO ordnet nicht zwingend den Ausgleich der Feiertagsarbeit durch Freizeit an, sondern unterscheidet Sonn- und Feiertage von Wochenfeiertagen.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächste oder übernächsten Woche auszugleichen. ( §15 Abs.6 )

Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche (...) ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. ( §15 Abs.6 )

Voraussetzung für den Anspruch auf Freizeitausgleich ist, dass tatsächlich gearbeitet wurde. Hätte der Beschäftigte dienstplanmäßig arbeiten müssen, war aber krank, hat er keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Zeitzuschläge

Nach BAT / DVO erhalten Angestellte, die an Feiertagen arbeiten, Zuschläge, deren Höhe nach Art des Feiertages variiert:

Art des Feiertages

Höhe der Zeitzuschläge

(in % der Stundenvergütung)

Wochenfeiertage, sowie Ostersonntag

und Pfingstsonntag

ohne Freizeitausgleich 135%

mit Freizeitausgleich 35%

Wochenfeiertage,

die auf einen Sonntag fallen

ohne Freizeitausgleich 150%

mit Freizeitausgleich 50%

( § 35 Abs.1c BAT )

Vorfesttage im Dienstplan

Freizeitausgleich und Zeitzuschläge

Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag ( Heilig Abend ) und vor Neujahr ( Sylvester ) jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ... erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit ... erteilt. ( §16 Abs.2 BAT )

Für die Arbeit an einem Vorfesttag erhält der Beschäftigte nur dann einen ent-sprechenden Zeitzuschlag, wenn kein Freizeitausgleich erteilt wurde. Der Vorfesttagszeitzuschlag wird an allen Vorfesttagen ( auch Heiligabend und Silvester ) nur für Arbeitsstunden bezahlt, die nach 12 Uhr geleistet werden.

Die Zeitzuschläge für die unterschiedlichen Vorfesttage variieren:

Art des Vorfesttages

Höhe der Zeitzuschläge ab 12 Uhr
(in % der Stundenvergütung)

Ostersamstag und Pfingstsamstag

25%

Heiligabend und Silvester

100%

( §35 Abs.2 d BAT )

Achtung!

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge wird jeweils nur der höchste Zeit-zuschlag gezahlt.

Fällt also z.B. der Vorfesttag auf einen Samstag, wird ab 12 Uhr der Zeitzuschlag für einen Vorfesttag und nicht für einen Samstag gezahlt.

Auch für angebrochene Stunden werden Zeitzuschläge gezahlt. Dabei werden diese aber nicht auf- oder abgerundet. Die Berechnung erfolgt dann für die tatsächlich geleisteten Minuten.

Regelungen Weihnachten und Jahreswechsel 2002/2003

Art des Vorfesttages/Feiertages

Höhe der Zeitzuschläge
(in % der Stundenvergütung)

Heiligabend ( Dienstag )

für Zeiten nach 12 Uhr 100%

1. Weihnachtsfeiertag ( Mittwoch )

ohne Freizeitausgleich 135%
mit Freizeitausgleich 35%

2. Weihnachtsfeiertag ( Donnerstag )

ohne Freizeitausgleich 135%
mit Freizeitausgleich 35%

Silvester ( Dienstag )

für Zeiten nach 12 Uhr 100%

Neujahr ( Mittwoch )

ohne Freizeitausgleich 135%
mit Freizeitausgleich 35%

Cristina Rehmert
ver.di Landesfachbereich 03
Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
Elke Brukamp-Pals
Gesamtausschuss
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