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Wochenfeiertage im Solldienstplan

wenn der Mitarbeiter an diesen Tagen dienstplanmäßig nicht arbeiten muß

Unter diesem Titel wurde in der Zeitschrift ZMV 4/2001 ein BAG-Urteil zur Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit (BAT § 15 Abs.1 und Abs.6) erläutert, über dessen Inhalt und Umsetzung werden z. Zt. Dienststellen von ihren Personalabteilungen informiert. Deshalb möchten wir diese Problematik ausführlich erläutern. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsauffassung:

Demnach verringert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist.

Hier liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist Beschäftigte in einer Einrichtung, in der von Montag bis Sonntag eine Arbeitsver-pflichtung im Schichtdienst besteht. Tarif- bzw. arbeitsrechtliche Regelungen sehen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen entsprechenden Ausgleich für den Verlust von Freizeit vor. Ein ver-dünnter, eingeschränkter Personalbedarf an bestimmten Tagen der Woche (z.B. an Wochenenden oder Feiertagen) oder zu bestimmten Tageszeiten (z.B. nachts) ist in diesem Krankenhaus ausgeschlossen.

Somit ergibt sich ein freier Tag an einem Wochenfeiertag aus der Dienstplangestaltung und ist der vorgeschriebene Ausgleich für eine an einem anderen Tag erbrachte Arbeitsleistung. Die Arbeitszeit fällt nicht wegen des Feiertages aus.

Anders gestaltet sich der Sachverhalt z.B. in den Bereichen der Verwaltung. Hier fällt die Arbeitszeit wegen des Feiertages aus, wird aber trotzdem mit den, an diesem Tag, anfallenden Arbeitsstunden in die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit einberechnet.

Gegen diese Berechnung der Arbeitszeit - die nach Auffassung der Beschäftigten - eine Benach-teiligung der in Schichtarbeit tätigen MitarbeiterInnen bedeute, richtete sich diese Klage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch einen Wochenfeiertag verringere sich ihre wöchent-liche Soll-Arbeitszeit um die auf diesen Tag entfallenden Arbeitsstunden.

Dieser Aussage kann entsprechend der oben erläuterten Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden:

"Zwar fällt bei Angestellten, die nicht im Schichtdienst beschäftigt werden, sondern regelmäßig von montags bis freitags arbeiten, durch einen Wochenfeiertag die an diesem Tag die zu leistende Arbeit aus, mit der Folge, dass diese Angestellten in der betreffenden Woche weniger Arbeitsstunden zu erbringen haben als in einer Woche ohne Wochenfeiertag. Für Angestellte, die im Schichtdienst ( montags bis sonntags ) beschäftigt werden und für die der Wochenfeiertag nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist, ermäßigt sich die Arbeitszeit in dieser Woche hingegen nicht."

Dies resultiert aus der bestehenden Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder von Montag bis Freitag für nicht im Schichtdienst Beschäftigte oder von Montag bis Sonntag für Beschäftigte im Schichtdienst mit der entsprechenden tarif- und arbeitsrechtlichen Ausgleichsregelung wie Schicht-zulage und Zuschlägen für die geleistete Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sowie für Nachtarbeit.

"Daher befindet sich ein im Schichtdienst beschäftigter Angestellter, der an einem Wochenfeiertag nach dem Dienstplan arbeitsfrei hat, nach der tariflichen Regelung in der gleichen Situation wie ein nicht im Schichtdienst tätiger Angestellter an einem Feiertag, der auf einen für ihn dienstfreien Samstag oder Sonntag fällt. Ein solcher Angestellter hat ebenfalls keinen Anspruch auf einen zusätz-lichen freien Tag."

Weicht dagegen die regelmäßige Dienstplangestaltung deshalb ab, weil wegen eines Feiertages nur ein ausgedünnter, eingeschränkter Dienst erforderlich ist – also weniger Personal auf der Station / im jeweiligen Arbeitsbereich benötigt wird – so erhält die Mitarbeiterin im Ist-Dienstplan die Stunden gut geschrieben, die sie geleistet hätte, wenn nicht ein Feiertag vorgelegen hätte.

In diesen Fällen, ist der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ( § 2 Abs. 1 EFZG ) , somit werden die Stunden so berechnet als ob Arbeitsleistung erbracht worden wäre.

Cristina Rehmert
ver.di Landesfachbereich 03
Gesundheit,Soziale Dienste,Wohlfahrt und Kirchen

Elke Brukamp-Pals
Gesamtausschuss
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