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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Informationen über die Rechte Schwerbehinderter

In den letzten zwei Jahren hat es eine Reihe von Verbesserungen der Rechte schwerbehinderter KollegInnen gegeben. Die Betreuung gerade schwerbehinderter KollegInnen ist in vielen kirchlichen Bereichen auch aufgrund der Struktur der Arbeitsstellen wenig entwickelt. Nicht überall existieren funktionierende Schwerbehindertenvertretungen. Deshalb wollen wir an dieser Stelle über die Rechte Schwerbehinderter informieren. Wegen der Vielzahl der Regelungen kann hier nur ein stichwortartiger Überblick mit den wichtigsten Neuerungen gegeben werden. Auf ausführliche Informationsquellen wird am Ende des Artikels hingewiesen.

Am 7. Juli 2000 hat der Bundestag das Schwerbehindertengesetz verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2000, die Regelungen zur Beschäftigungspflicht am 1. Januar 2001 in Kraft. Seit dem 1. Juli 2001 ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Kraft. Das Schwerbehindertengesetz ist als Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen – in das SGB IX aufgenommen. Die neuen Regelungen:

  • Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten zur Unterstützung der Arbeitsämter und Hauptfürsorgestellen bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben
  • Anspruch gegenüber den Integrationsämtern auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
  • Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erfordern
  • Mehr Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen
  • Verbesserung der beschäftigungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts
  • Neue Fördermöglichkeiten für so genannte Integrationsprojekte (Integrationsunternehmen, -betriebe und -abteilungen) zur Eingliederung besonders beeinträchtigter schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Die Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist von 6% auf 5% gesenkt. Sie gilt ab 20 Beschäftigten (bisher 16). Danach muss ein Arbeitgeber auf 5% seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
  • Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird danach bemessen, in welchem Umfang ein Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nachkommt. Es gilt das Prinzip: Diejenigen, die sich für die Einstellung schwerbehinderter Menschen engagieren, werden entlastet. Diejenigen, die ihrer Pflicht überhaupt nicht nachkommen, werden deutlich stärker belastet.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen
(SchwbBAG) soll ein schneller und nachhaltiger Abbau der Arbeitslosigkeit erreicht und die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten bis Oktober 2002 um rund 50.000 verringert werden.

Konkrete Aufgaben des Arbeitgebers

Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit Schwerbehindertenvertretung u.a. Sie enthält Regelungen zur Personalplanung, Gestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes, Arbeitsorganisation etc.

Rechte der Schwerbehinderten und ihrer Vertretungen

  • Bevorzugte Berücksichtigung bei der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung.
  • Erleichterte Teilnahme an außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen.
  • Behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung von:
    Arbeitsplatz, -stätte, -umfeld, Arbeitszeit,- organisation

Einschränkungen:

  • Kein Anspruch auf bestimmte Arbeitsplätze; entscheidend sind:
  • Zumutbarkeit
  • Aufwand
  • Arbeitsschutzvorschriften
  • Recht auf Teilzeit. Einschränkung: dringende betriebliche Gründe
  • Recht auf notwendige Arbeitsassistenz

Die Schwerbehindertenvertretung haben jetzt mehr Aufgaben:

  • Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit Arbeitgeber
  • Unterstützung der Beschäftigten in Feststellungs-/Gleichstellungsverfahren
  • Bewerbungsverfahren/Erörterung
  • Teilnahmerecht an Ausschusssitzungen des Arbeitsschutzes
  • Freistellung ab 200 zu betreuenden Schwerbehinderten
  • Konzernschwerbehindertenvertretung

Die Integrationsvereinbarung

Das Ziel:
Die Beschäftigungssituation von Schwerbehinderten im Betrieb bzw. in der Dienststelle zu verbessern.

Die Beteiligten:

  • Arbeitgeber zusammen mit
  • Schwerbehindertenvertretung (Initiativrecht)
  • Betriebsrat/Personalrat
  • Bundesanstalt für Arbeit
  • Hauptfürsorgestelle (kann von Arbeitgeber oder Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden)

Die Inhalte:

  • Personalplanung
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Gestaltung des Arbeitsumfeldes
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitszeit
  • Umsetzung / Zeitraum
  • Controlling

Ausführliche Informationen, Gesetzestexte, weiterführende Links und viele wertvolle Hinweise für Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretungen sowie für Schwerbehinderte selbst sind im Internet unter folgenden Adressen zu finden. Besonders erwähnt werden soll hier auch die über die Hauptfürsorgestelle kostenlos erhältliche Zeitschrift ZB (Zeitschrift: Behinderte Menschen im Beruf)

Postfach 10 08 44,

31108 Hildesheim,

Telefon: 05121/304-0 Telefax: 05121/3 04-611

http://www.rehadat.de/

http://www.zb-net.de/

http://www.integrationsaemter.de

http://www.jobs-fuer-schwerbehinderte.de/

Heinrich Hillen

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