Dienstvereinbarung
zwischen
dem Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises < >/
dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde < >
als Dienststellenleitung
und
der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises < >
zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Einstellung und Eingruppierung von kurzfristig beschäftigten Vertretungs- und Aushilfskräften
im Kirchenkreis < > / in der Kirchengemeinde < >
A. Geltungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten für die Einstellung und Eingruppierung von Vertretungs- und Aushilfskräften mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu vier Wochen.
B. Zustimmungsverfahren
(1) Es besteht Einigkeit darüber, dass für die Einstellung der unter Buchstabe A genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die gemäß § 39 Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG - in Verbindung mit § 42 Nr. 1. MVG notwendige Zustimmung der Mitarbeitervertretung als erteilt gilt.
(2) Die Dienststellenleitung informiert die Mitarbeitervertretung unverzüglich über die Einstellung durch die Vorlage einer Kopie des schriftlichen Dienstvertrages, aus der auch die vorgenommene Eingruppierung zu ersehen ist.
(3) Die Dienststellenleitung nimmt die Eingruppierung als vorläufige Regelung gemäß § 39 Abs. 5 MVG vor.
(4) Wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen 14 Tagen die Einleitung eines ordentlichen Mitbestimmungsverfahrens verlangt, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung (§ 42 Nr. 3 MVG) als erteilt.
C. In-Kraft-Treten
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom < > in Kraft.
D. Kündigungsvereinbarung
Diese Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten schriftlich jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
< >, den < >
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