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Gewerkschaft kann für ihre Mitglieder Sonderzahlungen vereinbaren

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2015 (4 AZR 796/13) entschieden, dass tarifschließende Gewerkschaften berechtigt sind, Regelungen zu treffen, die nur ihren Mitgliedern zugutekommen. Im verhandelten Rechtsstreit hatte die IG Metall bei der Nokia Siemens Networks in München einen Ergänzungstarifvertrag ausgehandelt, der im Zuge von massivem Stellenabbau vorsah, dass Gewerkschaftsmitglieder (Stichtag 23. März 2012, 12:00 Uhr) eine zusätzliche Abfindung von 10.000 € erhielten, sowie ein höheres Monatsgehalt (statt 70 % des bisherigen Brutto für Gewerkschaftsmitglieder 80 %). Die Klägerin sah hierin eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Gewerkschaftsmitglieder. Das Bundesarbeitsgericht hält derartig vereinbarte Sonderleistungen für zulässig, da Gewerkschaften per Verfassung und Gesetzen das Recht zugesprochen ist, Regelungen für ihre Mitglieder zu treffen, und zwar nur für sie. Es obliegt dem Arbeitgeber, zu entscheiden, ob er diese Vereinbarung auf freiwilliger Basis auch für alle anderen Arbeitnehmer anwendet.

Siegfried Wulf

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