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Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt Neuregelung bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für nicht verfassungskonform

Das Betriebsrentensystem der Zusatzversorgungskassen wurde zum 31.12.2001 von einem an der Beamtenversorgung orientierten Modell der Gesamtversorgung auf ein beitragsfinanziertes Punktemodell umgestellt. Zum Zeitpunkt der Systemumstellung wurden für die schon vorher beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Übergangsregelungen bis dahin erlangte Betriebsrentenanwartschaften berechnet, die wertmäßig in sogenannte Startgutschriften übertragen wurden.

Schon der Bundesgerichtshof hatte 2007 festgestellt, dass die Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten (am Umstellungsstichtag noch nicht 55 Jahre alt) unwirksam war, da sie Versicherte mit langjähriger Ausbildungsdauer benachteiligte. Den Tarifparteien des öffentlichen Dienstes wurde aufgegeben, hier eine verfassungskonforme Neuregelung zu finden. Eine diesbezügliche Einigung fand erst im Jahr 2011 statt. Bei den rentenfernen Jahrgängen wurden daraufhin Vergleichsberechnungen durchgeführt, allerdings kam es nur dann zu einer Erhöhung der Startgutschrift, wenn die Vergleichsberechnung einen mehr als 7,5 Prozentpunkte höheren Wert als die frühere Berechnung ergab.

Auch diese Neuregelung löste eine Klagewelle aus, allein vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe sind augenblicklich über 400 Berufungsverfahren zur Thematik anhängig. Am 18.12.2014 (12 U 104/14) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass auch die Neuregelung nicht verfassungskonform ist, da die Ungleichbehandlung der rentenfernen Versicherten nicht beseitigt wurde. Gleichzeitig hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass eine nochmalige mehrjährige Prüfungsphase vor Neuregelung durch die Tarifparteien nicht hinzunehmen ist. Für langjährig Versicherte zum Umstellungsstichtag ergibt sich also die Chance, durch eine mögliche Neuberechnung eine höhere Startgutschrift in der betrieblichen Zusatzversorgung zu erreichen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen ist.

Siegfried Wulf

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