Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln
Tel.: 05151-950924
E-Mail: gamav@evlka.de

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


Startseite

Über uns

MAV-Adressen

Fortbildungen

Arbeitshilfen

Arbeitsrecht

Arbeitssicherheit

Mitarbeitergruppen
ZVK-Betriebsrente

Archiv

Links

Beschlüsse der ADK-Sitzung vom 22.04.2013: Übernahme Tarifergebnis TV-L / Verbesserung der Eingruppierung bei Kita-Leitungen / Verlängerung der Ausschlussfrist für Anträge auf Höhergruppierung

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen fasste in ihrer Sitzung am 22.04.2013 umfangreiche Beschlüsse zur Änderung der Dienstvertragsordnung und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf.). So wurde sowohl das Tarifergebnis der Entgelterhöhungen, als auch die neue Urlaubsregelung des TV-L übernommen. Es wurde eine Verbesserung bei der Eingruppierung und Entgeltstufenzuordnung für Leiter und Leiterinnen von Kindertagesstätten vereinbart und es wurde eine Verlängerung der Ausschlussfrist für Anträge auf Neufeststellung der Eingruppierung im Rahmen der neuen Entgeltordnung beschlossen. Zu beachten ist, dass die Beschlüsse allerdings erst nach Ablauf der im Mitarbeitergesetz vorgesehenen Einwendungsfrist rechtswirksam werden. Gemäß § 26 Absatz 4 beträgt die Einwendungsfrist einen Monat nach Zuleitung des ADK-Beschlusses an die einspruchsberechtigten Parteien. Diese können allerdings auch vorher ihren Verzicht auf die Einwendung schriftlich erklären.

Übernahme der Entgelterhöhungen des TV-L

Im Bereich des TV-L wurden am 09.03.2013 folgende Entgelterhöhungen vereinbart: Die Tabellenentgelte werden zum 1. Januar 2013 um 2,65 % und ab dem 1. Januar 2014 um weitere 2,95 % für alle Beschäftigten erhöht. Die monatlichen Ausbildungsentgelte für Auszubildende, sowie die Tarifentgelte für Praktikanten, erhöhen sich ab dem 1. Januar 2013 um einen Festbetrag in Höhe von 50 € und ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 %.

Allerdings sind die Änderungstarifverträge für den Länderbereich noch nicht unterschrieben und somit auch noch nicht offiziell bekannt. Daher konnte die ADK in ihrer Sitzung am 22.04.2013 aus rechtstechnischen Gründen noch nicht die Übernahme der Änderungstarifverträge beschließen. Allerdings haben die in der ADK beteiligten Kirchen (Braunschweig, Hannover und Oldenburg) erklärt, dass sie die vorgenannten Entgelterhöhungen im Vorgriff auf den noch ausstehenden ADK-Beschluss zum nächst möglichen Termin rückwirkend auf den 01.01.2013 zur Auszahlung bringen wollen. Dies wird, sofern es technisch machbar ist, mit der Entgeltzahlung Ende Mai 2013 geschehen.

Urlaubsanspruch

Im TV-L wurde der tarifliche Urlaubsanspruch ab dem 01.01.2013 einheitlich für alle Beschäftigten auf 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr vereinbart, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei einer Arbeitszeitverteilung auf weniger oder mehr Tage in der Kalenderwoche wird der Urlaub entsprechend anteilig gewährt. Bei Auszubildenden erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch ab dem 01.01.2013 auf 27 Urlaubstage in jedem Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche. Auch für diese Regelung gilt, dass die ADK sie wegen der fehlenden Unterschrift unter die Änderungstarifverträge im Länderbereich noch nicht beschließen konnte. Allerdings haben die an der ADK beteiligten Kirchen erklärt, die vorgenannten Regelungen zum tariflichen Urlaubsanspruch im Vorgriff auf den noch ausstehenden ADK-Beschluss anzuwenden.

Verbesserungen bei der Eingruppierung und Entgeltstufenzuordnung für Leiter und Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen

Die ADK hat in ihrer Sitzung zwei Verbesserungen zur Eingruppierung der Kita-Leitungen im Vergleich zum TV-L beschlossen. Zur Ermittlung der Durchschnittsbelegung einer Kindertageseinrichtung, welche ausschlaggebend für die Eingruppierung der Kita-Leitung ist, wird zukünftig eine verbesserte Regelung im Vergleich zum TV-L angewendet. Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt grundsätzlich weiterhin, wie auch im TV-L, nach der Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze. Allerdings führt zukünftig eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 von 100 nicht mehr zu einer Herabgruppierung. Auch ist eine Unterschreitung aufgrund von vom Arbeitgeber verantworteten Maßnahmen, z. B. Qualitätsverbesserung, ebenfalls nicht mehr relevant für eine Herabgruppierung.

Als zweite Verbesserung wurde vereinbart, das nach einer Herabgruppierung der Leitungskraft allein infolge des Absinkens der maßgeblichen Durchschnittsbelegung bei einer eventuell sich später ergebenden Höhergruppierung allein infolge des Anstiegs der maßgeblichen Durchschnittsbelegung die schon früher erreichte Entgeltstufe in der höheren Entgeltgruppe erhalten bleibt. Es kann also durch das mehrfache Absinken und Ansteigen der Kinderzahl nicht mehr zu einer Reduzierung der Entgeltstufe kommen.

Beide Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

Verlängerung der Ausschlussfrist für Anträge auf Neufestsetzung der Eingruppierung gemäß § 22 a ARR-Ü-Konf.

Rückwirkend zum 01.01.2012 war durch Beschluss der ADK die Entgeltordnung des TV-L im kirchlichen Bereich übernommen worden. Die Entgeltordnung gilt für alle Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche. Für Mitarbeiter, die vor dem 01.06.2012 eingestellt wurden, blieb aber die bisherige Eingruppierung ohne Überprüfung auf Richtigkeit erhalten. Grund dafür ist, dass es in Einzelfällen im Rahmen der Entgeltordnung auch zu vorübergehenden finanziellen Verschlechterungen bei einer Neueingruppierung kommen kann. Viele Beschäftigte, insbesondere diejenigen, die zwischen dem 01.01.2009 und 31.05.2012 eingestellt wurden, haben aber einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung, die auch sofort zu einer finanziellen Besserstellung führt. Anträge müssen von den Beschäftigten schriftlich gestellt werden.

Als letztes Datum der Antragsfrist war bisher der 31.05.2013 festgeschrieben. Die ADK hat beschlossen, diese Ausschlussfrist zu verlängern und den Fristablauf auf den 31.08.2013 festgelegt. Beschäftigte der Landeskirchen haben nunmehr drei Monate länger Zeit, um zu prüfen, ob sie einen Antrag auf Eingruppierung nach § 22 ARR-Ü-Konf. stellen wollen. Umgesetzt werden solche Anträge nur, wenn die Eingruppierung in der neuen Entgeltordnung zu einer Höhergruppierung aus der bisherigen Entgeltgruppe führt, oder erstmalig ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht.

Siegfried Wulf

Zum Anfang