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Neue Entgeltordnung im Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten

Zum 1. Januar 2012 ist nach langjährigen Verhandlungen die Entgeltordnung für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Land Niedersachsen in Kraft getreten. Die alten Tarifverträge BAT und MTArb wurden schon am 01.11.2006 durch den TV-L abgelöst, bei der Eingruppierung bediente man sich aber weiterhin der alten Vergütungsordnung des BAT und des Lohngruppenverzeichnisses des MTArb, um anschließend in die Entgelttabelle des TV-L überzuleiten.

Die Verhandlungen für eine neue Entgeltordnung zogen sich jahrelang hin, im März 2011 einigte man sich endlich auf die Eckpunkte der Entgeltordnung. Auch die sich anschließenden Redaktionsverhandlungen verliefen zähflüssig. Nun liegt das Ergebnis vor. Wie die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Arbeitgeber) berichtet, ist das Unterschriftsverfahren zu den Änderungstarifverträgen zum TV-L und TVÜ-Länder eingeleitet worden.

Der große Wurf ist den Tarifparteien mit der Entgeltordnung nicht gelungen. Faktisch wurden die Tätigkeitsmerkmale der alten Vergütungsordnung übernommen. Die sich in den vergangenen Jahren stark veränderten Anforderungen in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen fanden keine Berücksichtigung, auch neue im Rahmen der europaweiten Harmonisierung geschaffene Berufs- oder Studienabschlüsse finden sich nicht wieder. Die Eingruppierung der Kindertagesstättenleiterinnen richtet sich z. B. immer noch nach der Anzahl der Kinder. Immerhin, die in der alten Vergütungsordnung möglichen Bewährungsaufstiege schlagen sich in der Eingruppierung in den unteren Entgeltgruppen in einer besseren Einstufung nieder. So werden Erzieherinnen zukünftig bei ihrer Einstellung nicht mehr der Entgeltgruppe 6, sondern der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Auch die früheren Vergütungsgruppenzulagen finden teilweise wieder Berücksichtigung. Für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes, welche zwischen der Einführung des TV-L und dem 01.01.2012 eingestellt wurden, findet die neue Entgeltordnung nur auf schriftlichen Antrag hin Anwendung. Sie können sich also vorher ausrechnen, mit welcher Tarifanwendung sie günstiger fahren.

Auf Beschäftigte der hannoverschen Landeskirche hat die Einführung der Entgeltordnung augenblicklich keine Auswirkungen. Dazu muss die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Übernahme der Entgeltordnung des Öffentlichen Dienstes bzw. die sinngemäße Übertragung auf die kircheneigenen Tätigkeitsmerkmale beschließen. Der grundsätzliche Wille auf eine rückwirkende, auf die kirchlichen Verhältnisse angepasste Übernahme zum 01.01.2012 scheint zwar auf allen Seiten vorhanden zu sein, allerdings hakt es in der ADK augenblicklich, da ein Antrag der Verbände kirchlicher Mitarbeiter im Raum steht, welcher die Abschaffung der Bankabstimmung fordert (siehe Homepage VkM) und der Mitarbeitervertretungsverband daher augenblicklich seine Mitarbeit in der ADK ruhen lässt (siehe Homepage mvv-k).

Siegfried Wulf

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