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30 Urlaubstage in 2011 und 2012 für alle Beschäftigten der hannoverschen Landeskirche

Nun hat es endlich eine Entscheidung innerhalb unserer Landeskirche zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur altersabhängigen Urlaubsstaffelung gegeben. Das BAG hatte damals für den Bereich des TVöD die Unwirksamkeit der tariflich festgelegten altersabhängigen Urlaubsstaffelung festgestellt. Der TV-L hat in seinem § 26 eine inhaltsgleiche Regelung, so dass sich das Urteil auch auf den Bereich der Länder und die hannoversche Landeskirche auswirkt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Alter der Beschäftigten altersdiskriminierend ist und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt. Dieser Verstoß kann nach Ansicht des BAG nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs nach oben angepasst wird. Dies hat zur Folge, dass auch Beschäftigte, die jünger als 40 Jahre sind, einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche) haben.

Die hannoversche Landeskirche hatte bezüglich der Konsequenzen dieses Urteils noch keine Entscheidung getroffen, da man erst die Veröffentlichung der Urteilsbegründung und die Regelung des Landes Niedersachsen abwarten wollte. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen wird angestrebt, im Rahmen der nächsten Tarifrunde im Jahr 2013 zu einer diskriminierungsfreien Neuregelung der Urlaubsstaffel zu kommen. Für die Jahre 2011 und 2012 wird dort bei Vorliegen der entsprechenden tarifvertraglichen Voraussetzungen altersunabhängig ein Urlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen gewährt.

Eine entsprechende Regelung wird mit sofortiger Wirkung auch in der hannoverschen Landeskirche umgesetzt. Diese sieht folgendermaßen aus:

  • Für die Jahre 2011 und 2012 haben alle Beschäftigten, welche in der 5-Tage-Woche arbeiten, auch diejenigen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
  • Für das Jahr 2011 ist bezüglich des Übertragungszeitraums für den durch die Neuregelung zusätzlich entstandenen Mehrurlaub eine Sonderregelung getroffen worden. Während der Übertragungszeitraum für den gemäß Tarifvertrag zustehenden Jahresurlaub 2011 bis zum 30. September 2012 bestehen bleibt, wird er für die zusätzlichen Tage bis zum 30. Juni 2013 verlängert.
  • Für den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 bleibt es beim Übertragungszeitraum bis zum 30. September 2013.
  • Die 30 Tage Urlaubsanspruch gelten auch für Auszubildende, sowie Praktikanten und Praktikantinnen.

Siegfried Wulf

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