Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln
Tel.: 05151-950924
E-Mail: gamav@evlka.de

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


Startseite

Über uns

MAV-Adressen

Fortbildungen

Arbeitshilfen

Arbeitsrecht

Arbeitssicherheit

Mitarbeitergruppen
ZVK-Betriebsrente

Archiv

Links

BAG erklärt erneute sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach dreijähriger Unterbrechung für Rechtens

Arbeitsverträge können nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz für bis zu 2 Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden. Über diesen Zeitraum hinaus ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig. Innerhalb der zwei Jahre kann der befristete Vertrag ohne sachliche Begründung bis zu drei Mal verlängert werden. Dabei dürfen sich außer der Vertragsverlängerung allerdings keine anderen Vertragsbestandteile (z. B. die Wochenarbeitszeit) verändern.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 6. April 2011 festgestellt, dass eine Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses von mehr als drei Jahren den Arbeitgeber berechtigt, erneut ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Es handelt sich dabei weder um eine Befristungskette noch um einen missbräuchlichen befristeten Arbeitsvertrag. Ein sachgrundloses Befristungsverbot auf Dauer auch bei einer längeren Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses würde ein Einstellungshemmnis darstellen.

Siegfried Wulf

Zum Anfang