Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln
Tel.: 05151-950924
E-Mail: gamav@evlka.de

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


Startseite

Über uns

MAV-Adressen

Fortbildungen

Arbeitshilfen

Arbeitsrecht

Arbeitssicherheit

Mitarbeitergruppen
ZVK-Betriebsrente

Archiv

Links

Anbieter für Entgeltumwandlung zukünftig frei wählbar

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) hatte in ihrer Sitzung am 7. April 2011 beschlossen, für den Bereich der hannoverschen Landeskirche die Bindung an die VERKA (Kirchliche Pensionskasse VVaG) beim Abschluss eines Vertrages zur Entgeltumwandlung aufzuheben. Daher können Beschäftigte, welche zur Altersvorsorge Entgeltumwandlung betreiben möchten, zukünftig den Anbieter für den Vertragsabschluss frei wählen.

Entgeltumwandlung ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Dabei wird ein Teil des Entgeltes direkt vom Arbeitgeber auf den entsprechenden Versicherungsvertrag des Arbeitnehmers abgeführt. Dieser erhält das angesparte Geld nach Renteneintritt als zusätzliche private Altersrente. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2011 = 2640 €) können dabei vom Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei pro Jahr umgewandelt werden. Bei einer Abgabenquote von z. B. 40 % hieße dies, dass man bei einer Anlage von 100 € nur einen Verlust beim Nettoeinkommen von 60 € hinnehmen müsste. Allerdings werden auch die staatlichen Rentenansprüche dadurch geringer, da das Bruttoentgelt sinkt. Während der Rentenbezugsphase ist die Rente zu 100 % steuerpflichtig und es fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Die Abzüge fallen allerdings im Regelfall deutlich niedriger aus als in der Arbeitsphase.

Zu berücksichtigen ist, dass die Beiträge des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungskasse auf das gesamtumwandlungsfähige Entgelt (2011 = 2640 €) angerechnet werden. Die ZVK-Umlage beträgt augenblicklich 4 % des Bruttoeinkommens. Für kirchliche Beschäftigte, welche mit ihrem Entgelt an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichen, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber mit seinen Beiträgen zur Zusatzversorgungskasse die staatlich geförderte Höchstsumme schon voll ausschöpft. Verdienen kirchliche Beschäftigte entsprechend weniger, sind auch die Arbeitgeberbeiträge zur ZVK entsprechend geringer. Somit steigt die Höchstsumme der geförderten Entgeltumwandlung, die der Beschäftigte in Anspruch nehmen kann, mit sinkendem Einkommen.

Ob sich die Entgeltumwandlung letztendlich lohnt, hängt auch von der Gestaltung des Entgeltumwandlungsvertrages und des Geschicks und Risikos, mit dem das Geld des Versicherten anlegt wird, ab. Hier können keine Ratschläge erteilt werden.

Siegfried Wulf

Zum Anfang