Die vom Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erlassene Wegstreckenentschädigungsverordnung sah bisher
bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke eine vom Hubraum abhängige Entschädigung vor. Da Elektrofahrzeuge nicht über einen Hubraum verfügen, konnten in der Vergangenheit die Benutzer von Elektrofahrzeugen keine Fahrtkosten geltend machen. Dem wurde durch den Beschluss des Rates vom 14. September 2010 abgeholfen. Zukünftig können Benutzer von Elektrofahrzeugen 21 Cent je dienstlich zurückgelegtem Kilometer geltend machen. |