Bahnhofsplatz 1
31785 Hameln
Tel.: 05151-950924
E-Mail: gamav@evlka.de

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


Startseite

Über uns

MAV-Adressen

Fortbildungen

Arbeitshilfen

Arbeitsrecht

Arbeitssicherheit

Mitarbeitergruppen
ZVK-Betriebsrente

Archiv

Links

Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung wird vor dem Kirchengerichtshof entschieden

Wie die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Göttingen dem Gesamtausschuss mitgeteilte, wurde von der betroffenen Göttinger Kirchengemeinde Beschwerde vor dem Kirchengerichtshof der EKD gegen den Beschluss der Schiedsstelle eingelegt, dass Mitarbeitervertretungen ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen der Eingruppierung bei der Festlegung der Entgeltstufe gemäß TV-L § 16 Abs. 2 Satz 1 - 3 haben.

Die Schiedsstelle hatte am 14. Dezember 2009 entschieden, dass immer dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vorschriften keinen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Entgeltstufe hat, die MAV somit im Rahmen der Mitbestimmung nur eine Richtigkeitskontrolle ausüben kann, ein Mitbestimmungsrecht der MAV besteht. Hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Entgeltstufe allerdings einen Entscheidungsspielraum, billigte die Schiedsstelle der MAV keine Mitbestimmung zu, da sich diese nicht auf eine reine Richtigkeitskontrolle beschränkt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs bzw. zur Bindung qualifizierter schon tätiger Fachkräfte über den Rahmen der vorgeschriebenen Tarifnormen hinaus Entgeltstufen vorweggewährt.

Somit wird sich die endgültige Klärung des Mitbestimmungsrechts bei der Stufenzuordnung noch einige Zeit hinziehen. Dies sollte die Mitarbeitervertretungen allerdings nicht davon abhalten, ihnen zustehende Informations- und Mitbestimmungsrechte auch einzufordern und falls notwendig, auch vor der Schiedsstelle durchzusetzen.

Siegfried Wulf

Zum Anfang