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Nachträgliche Gewährung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen bei übergeleiteten Beschäftigten auch für sogenannte "Kurzläufer"

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind im neuen kirchlichen Tarifrecht (TV-L in Verbindung mit DVO) nicht mehr vorgesehen. Trotzdem konnten und können viele übergeleitete Beschäftigte, welche vor dem Tarifwechsel zum 1. Januar 2009 die Zeiten für eine Höhergruppierung noch nicht erreicht hatten, noch in den Genuss des damals vorgesehenen Aufstiegs kommen.

Da scheinbar in einigen wenigen Kirchenkreisen und Einrichtungen Unsicherheit über die Bedingungen der nachträglichen Gewährung der entsprechenden Aufstiege herrscht, anbei ein kurzer Überblick. Grundsätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass man zum individuellen Aufstiegszeitpunkt immer noch die anspruchsbegründende Tätigkeit ausübt und keine Gründe vorliegen (z. B. abgemahnte Schlechtleistung bei Bewährungsaufstieg), die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten.

50%-Regel: Eine nachträgliche Gewährung der Aufstiege zum individuellen Aufstiegszeitpunkt findet nach den Regeln der ARR-Ü-Konf statt, wenn am 1. Januar 2009 die für die Höhergruppierung erforderliche Zeit zur Hälfte erfüllt war und (für die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15) der individuelle Höhergruppierungszeitpunkt zwischen dem 01.02.2009 und dem 31.12.2010 liegt.

Kurzläuferregelung: Auch wenn der übergeleitete Beschäftigte am 1. Januar 2009 die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit noch nicht zur Hälfte erfüllt hat, ist eine nachträgliche Gewährung der Aufstiege möglich. Voraussetzung ist, dass die nach altem Tarifrecht vorgeschriebene Zeit der Bewährung oder Tätigkeit bis zur Höhergruppierung spätestens bis zum 31.12.2010 erfüllt wird. Dies scheint nicht überall bekannt zu sein.

Verlängerung der nachträglichen Gewährung von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen: Die ADK hat am 04.11.2009 beschlossen, analog zum TV-L die nachträgliche Gewährung der entsprechenden Aufstiege um weitere 26 Monate (bis zum 28.02.2013) zu verlängern. Voraussetzung ist allerdings, dass vorher keine neue Entgeltordnung in der ADK beschlossen wird. Damit ist augenblicklich nicht zu rechnen. Wir werden in der zweiten Jahreshälfte 2010 ausführlich über die wahrscheinlich dann bestehenden verlängerten Möglichkeiten der nachträglichen Aufstiegsgewährung berichten.

Siegfried Wulf

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