Dürfen kirchliche Beschäftigte im Bereich der verfassten Kirche und der Diakonie zur Durchsetzung ihrer Interessen als Arbeitnehmer auch streiken, wenn die Verhandlungen in den Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommissionen nicht erfolgreich abgeschlossen werden können?
Während die Gewerkschaft ver.di eindeutig Position bezieht und ein Streikrecht auch bei Kirche bejaht, wird dieses von den kirchlichen Arbeitgebern bestritten, da es mit dem biblisch gebotenen Dienst am Nächsten nicht vereinbar sei.
Nun kommt es zur Nagelprobe. Während die Gewerkschaft ver.di in einigen diakonischen Einrichtungen des Landesbezirks Niedersachsen-Bremen vom 22. - 25. September zum Streik aufgerufen hatte, weil kein verhandlungsfähiges Angebot von der Arbeitgeberseite in den arbeitsrechtlichen Gremien vorgelegt wurde, reichte die Ev. Kirche von Westfalen gemeinsam mit ihrem Diakonischen Werk und anderen diakonischen Trägern vor dem Arbeitsgericht Bielefeld Klage gegen ver.di ein, um die Rechtswidrigkeit der Streiks feststellen zu lassen. Auch die hannoversche Landeskirche mit ihrem Diakonischen Werk hat sich der Klage angeschlossen.
Nähere Informationen der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsseite sind den Homepages von ver.di und agmav zu entnehmen.
Die hannoversche Landeskirche wandte sich mit einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit.
Der Gesamtausschuss erklärt mit einer Solidaritätsadresse seine Übereinstimmung mit den seiner Meinung nach berechtigten Forderungen der Arbeitnehmerseite. |