Landeskirchenamt erlässt Durchführungsbestimmungen zur Jahressonderzahlung und zum Zusatzurlaub/ Gesamtausgabe der Durchführungsbestimmungen zur DienstVO und zum TV-L
Das Landeskirchenamt hat für die bisher in Ihren Durchführungsbestimmungen zur Dienstvertragsordnung und zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht geregelten Bereiche der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und des Zusatzurlaubs (§ 27 TV-L) gesonderte Durchführungsbestimmungen erlassen. Zur Information stellen wir anbei das neue Gesamtwerk mit den integrierten neuen Bestandteilen zur Verfügung.