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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Landeskirchenamt erlässt Durchführungsbestimmungen zur Jahressonderzahlung und zum Zusatzurlaub/ Gesamtausgabe der Durchführungsbestimmungen zur DienstVO und zum TV-L

Das Landeskirchenamt hat für die bisher in Ihren Durchführungsbestimmungen zur Dienstvertragsordnung und zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht geregelten Bereiche der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und des Zusatzurlaubs (§ 27 TV-L) gesonderte Durchführungsbestimmungen erlassen. Zur Information stellen wir anbei das neue Gesamtwerk mit den integrierten neuen Bestandteilen zur Verfügung.
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