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Trotz aller Gerüchte: Altersteilzeit weiterhin möglich! Aber: Einige Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes geändert

In den letzten Monaten trifft man gehäuft auf Mitarbeiter/innen und Arbeitgebervertreter, welche der festen Überzeugung sind, dass die Möglichkeit der Altersteilzeit inzwischen abgeschafft wurde. Selbst gestandene MAV-Mitglieder sitzen diesem Gerücht auf.

Ursache dafür kann die stufenweise Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit sein, aber auch die zum 1. Juli 2004 im Rahmen des so genannten Hartz III-Gesetzes in Kraft tretenden Veränderungen beim Altersteilzeitgesetz.

Um eines klar zu stellen: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst und bei Kirche (in den übrigen Bereichen auch) ist weiterhin möglich! Diese muss nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) bis zum 31. Dezember 2009 angetreten werden. Im Anschluss daran geht man in Rente. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit mit 60 Jahren ist noch möglich für vor 1946 Geborene und Arbeitnehmer, die Vertrauensschutz genießen. Für später Geborene kommt es zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre. Für ab dem 1. Januar 1952 Geborene fällt diese Rentenart weg. Konsequenz für diese Personengruppe ist, dass sie zwingend eine andere Rentenart in Anspruch nehmen muss. Als Möglichkeit bleiben die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und, für einen Übergangszeitraum, die Altersrente für Frauen. Auch die Veränderungen im Altersteilzeitgesetz wirken sich auf kirchlich Beschäftigte kaum aus, da sich ihr Altersteilzeitverhältnis auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit begründet.

Hier die wichtigsten Änderungen beim Altersteilzeitgesetz:

  • Neue Bezugsgröße für die Berechnung der gesetzlichen Aufstockung des Arbeitsentgeltes ist das neu eingeführte so genannte Regelarbeitsentgelt. Der gesetzlich garantierte Mindestnettobetrag entfällt. In das Regelarbeitsentgelt fließt nur das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ein. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, wie z. B. Weihnachtsgeld, werden nicht berücksichtigt.
  • Arbeitgeber werden verpflichtet, im Blockmodell von Arbeitnehmern erarbeitete Wertguthaben gegen Insolvenz abzusichern. Der öffentliche Dienst ist davon aber weitgehend ausgenommen, da er nicht in Insolvenz gehen kann.
  • Die Berechnungsart zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge hat sich geändert, kommt bei den zu zahlenden Beiträgen allerdings auf das gleiche Ergebnis wie vorher. Nach Meinung der Sozialversicherungsträger können allerdings auf Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden.

Da bei der Berechnung der Bezüge bei Altersteilzeit das Günstigkeitsprinzip gilt, haben die gesetzlichen Änderungen auf kirchliche Beschäftigte im Regelfall keine Auswirkungen, da bei der Berechnung nach dem Tarifvertrag normalerweise günstigere Ergebnisse erzielt werden. Kirchlich Beschäftigte erhalten weiterhin mindestens 83 % ihrer letzten Nettovergütung. Bei der Berechnung fließen Urlaubs- und Weihnachtsgeld, solange es sie denn noch gibt, weiterhin ein. Die Beiträge zur ZVK und BfA/ LVA richten sich nach 90 % der früheren Vergütung.

Bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge können Urlaubs- und Weihnachtsgeld allerdings keine Berücksichtigung mehr finden, da sich die Zahlungen nach den gesetzlichen Grundlagen des Sozialgesetzbuches VI richten. Da bei der Berechnung der Altersteilzeit immer eine Vergleichsberechnung zwischen Altersteilzeitgesetz und TV ATZ durchgeführt wird, ist es denkbar, dass in den sehr seltenen Fällen, dass nach dem Altersteilzeitgesetz ein höheres Entgelt berechnet wird, die gesetzlichen Änderungen von Hartz III auch bei kirchlichen Beschäftigten greifen.

Siegfried Wulf

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