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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Reform des Arbeitsmarktes

Die Bedingungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen haben sich grundlegend verändert. Seit dem 1. Januar 2004 sind Arbeitsbeschaffungs- (ABM) und Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst worden.

Es gibt für ABM-Kräfte keinen Zuschuss mehr bezogen auf das individuelle tariflich zu zahlende Gehalt, welches bei uns bisher 80 % des Tariflohnes beträgt. Vielmehr wird der Zuschuss in Zukunft in pauschalierter Form in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers gewährt. In der Realität bedeutet dies teilweise wesentlich weniger Geld von der Agentur für Arbeit (bisheriger Name: Arbeitsamt). Im Geltungsbereich unserer Landeskirche hat die Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen, die entsprechenden Kürzungsmöglichkeiten der Gehälter ebenfalls in der Dienstvertragsordnung festzuschreiben, um den Bestand der auf ABM-Kräfte angewiesenen Einrichtungen zu sichern. Dieser Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig geworden, da die 4wöchige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für ABM-Kräfte werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr gezahlt. Es werden somit durch die ABM-Tätigkeit keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr erworben.

ABM wird grundsätzlich nur noch für höchstens 12 Monate bewilligt. Nur Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr erhalten bis zu 3 Jahren eine Förderung.

Die genauen Regelungen inklusive der Fördersätze können im Sozialgesetzbuch III nachgelesen werden Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist im SGB III in den §§ 260 bis 271 geregelt.

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