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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Dienstvereinbarung

Vereinbarung über die Regelungen zur Dienstplangestaltung und Urlaubsgestaltung in der Diakonie - Häusliche Pflege Hameln

Der Ev.-Luth. Gesamtverband Hameln

und

die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont

schließen im Rahmen des § 37 Mitarbeitervertretungsgesetzes folgende Vereinbarung

 

Gegenstand der Dienstvereinbarung

Gegenstand der Dienstvereinbarung sind die Grundlagen zur Regelung der Dienstplangestaltung und Urlaubsgestaltung in der Diakonie - Häusliche Pflege Hameln. Die Dienstvereinbarung gliedert sich in einen Hauptteil, welcher die Regelungen festschreibt und in drei Anlagen, welche die besonderen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen (Anlage 1), wichtige einsatzplanerische Bezugsgrößen (Anlage 2) und Grundsätze der Urlaubsgestaltung (Anlage 3) festhält.

Regelungen zur Dienstplangestaltung

  • Es werden Wochendienstpläne jeweils für einen Zeitraum von 4 Wochen erstellt (4-Wochen-Pläne). Diese erlangen durch Aushang am schwarzen Brett der Sozialstation 1 Woche vor Beginn des Zeitraumes Gültigkeit.
  • In der Diakonie - Häusliche Pflege Hameln gilt die 6-Tage-Woche. Bei einem 4-wöchigen Regelsollwochenplan sind 24 Arbeitstage und 4 freie Tage einzuplanen.
  • In der Regel wird jedes zweite Wochenende gearbeitet. Die im Turnus dazwischenliegenden Samstage und Sonntage sind frei, um eine 6-Tage-Woche zu erzielen. Auch in Notfällen muss ein Samstag und Sonntag je 4-Wochen-Dienstplan dienstfrei sein. Die Beibehaltung des Wochenendrhythmus erfolgt strikt, um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter/innen zu gewährleisten.
  • Muss ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin außerhalb des Wochenenddienstrhythmus im Notfall zusätzlichen Wochenenddienst leisten, dann sind ihm/ ihr in der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche entsprechende Freitage einzutragen.
  • bei einer 6-Tage-Woche gelten für alle Mitarbeiter/innen folgende Urlaubstagregelungen:
    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 32 Arbeitstage
    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 35 Arbeitstage
    nach vollendetem 40. Lebensjahr 36 Arbeitstage
    Bei Mitarbeiter/innen, die gemäß Arbeitsvertrag keine 6-Tage-Woche haben, bemisst sich der Urlaubsanspruch gemäß BAT § 48, insbesondere Absatz 4.
  • Im Herbst des Vorjahres ist ein Urlaubsplan für das kommende Jahr zu erstellen, in den alle Mitarbeiter/innen ihre Urlaubswünsche eintragen. Im Rahmen der unter Mitbestimmung der MAV festgelegten Grundsätze der Urlaubsplanung wird der Urlaub unter Berücksichtigung der Wünsche der Mitarbeiter/innen und der betrieblichen Belange gewährt. Der Urlaub ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Urlaubsgewährung erfolgt ebenfalls schriftlich.
  • Die Arbeitswoche wird in der Diakonie - Häusliche Pflege Hameln entsprechend dem BAT definiert. Die Arbeitswoche beginnt am Montag 0:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr.
  • Abweichende Sonderregelungen für einzelne Mitarbeiter/innen von den allgemeingültigen Regeln dieser Dienstvereinbarung sind unter entsprechender Mitwirkung der MAV schriftlich einzelvertraglich zu vereinbaren.
  • Der Regelsollwochenplan ist für den 4-Wochen-Rhythmus so zu gestalten, dass bei der Einsatzplanung die durchschnittliche vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl möglichst erreicht wird. Sind beim realen Einsatz in der vorherigen Planungsperiode bei Mitarbeiter/innen Soll- oder Habenstunden entstanden, dann ist die nächste Einsatzplanung möglichst so zu gestalten, dass diese Soll- oder Habenstunden wieder ausgeglichen werden.
  • Bauen sich über einen Zeitraum von 6 Monaten in stärkerem Maß Habenstunden auf, und es gelingt trotz sorgfältiger Einsatzplanung nicht, diese wieder abzubauen, ist zu überprüfen, ob der bestehende Arbeitsanfall mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeiterstunden zu bewältigen ist. Ist dies nicht der Fall, wird unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Gesamtstundenrahmen dem tatsächlichen Bedarf angepasst.
  • Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit dem Betreten der Arbeitsstelle (Diakonie - Häusliche Pflege Hameln/ Friedrichstraße 3) und endet auch dort. Nimmt der/ die Mitarbeiter/in seine/ ihre Arbeit direkt beim Patienten auf, dann beginnt die Arbeitszeit beim Erreichen des Einsatzgebietes der Station. Ebenso endet die Arbeitszeit beim Verlassen dieses Gebietes, wenn zum Abschluss des Arbeitstages die Station nicht aufgesucht wird.
  • Die Erfassung der tatsächlich geleisteten Istarbeitsstunden erfolgt täglich durch die Mitarbeiter/innen auf den offiziellen Tourenplänen. Die erfassten Istarbeitszeiten des Tourenplanes der Vorwoche sind bis zum Dienstag der Folgewoche bei der Pflegedienstleitung abzugeben.
  • Die Rufbereitschaft ist auf alle examinierten Mitarbeiter/innen gleichmäßig zu verteilen. Die Übertragung der Rufbereitschaft erfolgt wochenweise. Als Zeiten der Rufbereitschaft gelten täglich die Zeiten von 13:00 - 16:00 Uhr und von 20:00 - 7:00 Uhr morgens.
    Für die Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft werden gemäß BAT § 15, Abs. 6 b mindestens 3 Stunden angesetzt. Bei mehrmaligem Einsatz während der Rufbereitschaft wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.06.2002 in Kraft.

Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

Hameln, den 31.05.2002

Der Ev.-Luth. Gesamtverband

Die Mitarbeitervertretung

_________________________

_________________________

-Vorsitzender-

-Vorsitzender-

 

Anlage 1:
Folgende gesetzliche und tarifliche Regelungen finden bei der Einsatzplanung besondere Beachtung:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel höchstens 8 Stunden betragen. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines halben Jahres oder innerhalb von 24 Wochen 8 Stunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden (ArbZG § 3).
  • Nach Beendigung der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben (Verkürzung auf 10 Stunden in der Pflege möglich, wenn innerhalb von 4 Wochen eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird (ArbZG § 5).
  • Bei Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit gelten BAT § 15 (6) in Verbindung mit DVO § 10
    BAT: Es sollen im Monat 2 Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
    DVO: Die dienstplanmäßige Zeit an einem Sonn- oder Feiertag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen.
  • Zur Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen sagt BAT § 16 aus: An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist ganztägig, die Tage vor Ostersonntag und Pfingstsonntag ab 12 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.
  • Zur Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit wird laut BAT § 15 (1) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt.
  • Die Festlegung von Arbeitszeit, Arbeitsort und die zu leistende Arbeit fallen unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses wird begrenzt durch gesetzliche Regelungen, Mitbestimmungsrechte der MAV, eventuelle vertragliche Regelungen und der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.

 

Anlage 2:
Bei der Einsatzplanung wird folgendes beachtet:

  • Ist ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin an einem Wochenfeiertag zum Dienst eingetragen und erkrankt, dann hat er/ sie theoretisch seine/ ihre Arbeitszeit erbracht, die ihm/ ihr anzurechnen ist (genau die Stundenzahl, die er/ sie laut Dienstplan hätte erbringen müssen. Eine Berechnung wie z. B. bei einer 6-Tage-Woche 1/6 der zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen ist nicht zulässig). Zeitzuschläge erhält er/ sie allerdings nicht, da diese nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden (BAT § 35) (beachte DVO § 16).
  • Bei der Gewährung des Erholungsurlaubs sind genau so viele Urlaubstage anzurechnen, wie gemäß Dienstplan zu arbeiten wären. Wird der Urlaub langfristig beantragt, dann ist der Dienstplan theoretisch bis zu diesem Zeitraum fortzuschreiben, um die Anzahl der Urlaubstage und den Einsatzrhythmus zu ermitteln.
  • Erkrankt ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin an einem Tag, an dem dienstplanmäßig Freizeitausgleich vorgesehen war, dann erhält er/ sie dafür keinen zusätzlichen Freizeitausgleich.
  • Dienstplanmäßige Sonn- oder Feiertagsarbeit ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der kommenden Woche auszugleichen (DVO § 10 (1)).
  • Durch einen Wochenfeiertag wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht berührt. Die früher im BAT vorgesehene Verkürzung der Wochenarbeitszeit ist schon 1974 gestrichen worden. Als Folge muss ein vollbeschäftigter Mitarbeiter/ eine vollbeschäftigte Mitarbeiterin in einer Woche mit Wochenfeiertag, in der er/ sie dienstplanmäßig nicht am Wochenfeiertag arbeiten soll, trotzdem 38,5 Stunden arbeiten. Eine anderer Mitarbeiter/ andere Mitarbeiterin, der/ die am Wochenfeiertag laut Dienstplan arbeiten muss, hat für diese Woche auch eine Sollarbeitszeit von 38,5 Stunden, erhält aber in einer der kommenden Wochen durch den Freizeitausgleich für die Wochenfeiertagsarbeit eine reale Stundenreduzierung. Hat er/ sie am Wochenfeiertag 6 Stunden gearbeitet, dann erhält er/ sie als Ausgleich z. B. in der nächsten Woche einen freien Tag, der mit 6 Arbeitsstunden berechnet wird. Zusätzlich wird ein Zeitzuschlag für 6 Stunden von 35 % gewährt. Der freie Ausgleichstag ist also mit der Stundenzahl zu bewerten, die am Feiertag gearbeitet wurde. Tritt am Wochenfeiertag eine Erkrankung ein, wird der Tag mit der vorgesehenen Arbeitszeit gewertet. Es steht allerdings kein Freizeitausgleich zu.
  • Für Feiertage, die immer auf einen Sonntag (Ostersonntag, Pfingstsonntag) fallen, werden 35 % Zuschlag gewährt. Es gibt keinen zusätzlichen Freizeitausgleich.
  • Für Wochenfeiertage (z. B. 1. Mai, 3. Oktober, 25. und 26. Dezember), die durch Verschiebung auch auf einem Sonntag liegen können, werden, wenn sie auf einen Sonntag fallen, 50 % Zuschlag gewährt (BAT § 35). .Es gibt keinen zusätzlichen Freizeitausgleich.
  • Da Mitarbeiter/innen, die an einem Wochenfeiertag aufgrund der normalen Planung nicht auf dem Dienstplan stehen, keine verkürzte Arbeitszeit in dieser Woche haben und trotzdem ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit arbeiten müssen, hat die Pflegedienstleitung bei der Dienstplangestaltung darauf zu achten, dass kein Mitarbeiter/ keine Mitarbeiterin unangemessen benachteiligt wird. Dies bedeutet, dass der Einsatz an Feiertagen gleichmäßig verteilt sein soll.
  • Muss ein Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin an einem Wochenfeiertag allerdings nur deshalb laut Dienstplan nicht arbeiten, weil wegen dem Feiertag ein eingeschränkter Dienst gemacht wird (ohne Feiertag hätte der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin gearbeitet), dann ist der Feiertag ursächlich für die Freistellung. In diesem Fall ist im Soll- und Istdienstplan so zu tun, als wenn der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin an diesem Tag gearbeitet hätte. Die Stunden sind ihm gutzuschreiben.

 

Anlage 3:

Grundsätze der Urlaubsplangestaltung

  • Bis zum 31.10. des Vorjahres tragen in einen Urlaubsplaner alle Mitarbeiter/innen ihre Urlaubswünsche ein. Die Abstimmung der Urlaubswünsche erfolgt bis zum 30.11.
  • Urlaub ist schriftlich zu beantragen, in der Regel wenigstens 4 Wochen vor Antritt. Die Urlaubsgenehmigung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ebenfalls schriftlich. Der Urlaub gilt 3 Wochen nach Antragstellung als genehmigt, wenn keine abschlägige Mitteilung ergangen ist.
  • Zwischen Weihnachten und Neujahr kann aus betrieblichen Gründen kein Erholungsurlaub gewährt werden, da durch die hohe Anzahl an Wochenfeiertagen entsprechend viele Ausgleichstage gewährt werden müssen. Dies macht alle Mitarbeiter/innen der Diakonie - Häusliche Pflege Hameln, die im Regelfall über diese Feiertage arbeiten müssen, unentbehrlich.
  • Es können gleichzeitig höchstens zwei in der qualifizierten Krankenpflege beschäftigte Mitarbeiter/innen und zwei Haus- und Familienpfleger/innen in Erholungsurlaub gehen.
  • In den Ferienzeiten haben Mitarbeiter/innen mit schulpflichtigen Kindern/ Kindergartenkindern vorrangigen Anspruch auf Urlaubsgenehmigung. In den direkten Sommerferien können nicht mehr als 3 Wochen zusammenhängender Erholungsurlaub gewährt werden, um möglichst vielen Mitarbeiter/innen die Möglichkeit zum Erholungsurlaub einzuräumen.
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