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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers


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Dienstvereinbarung "Betriebliches Eingliederungsmanagement"

Das Sozialgesetzbuch (SGB IX § 84 Abs. 2) verpflichtet Arbeitgeber dazu, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr länger als sechs Wochen erkrankt sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Da es beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement darum geht, gemeinsam mit der betroffenen Person herauszufinden, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen können, die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Beschäftigten wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten, ist ein standardisierter Ablauf des Verfahrens unter der Beteiligung der Mitarbeitervertretung empfehlenswert.

Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter krankheitsbedingt kündigen, ist dieses im Regelfall neben den anderen hohen Hürden ohne das vorherige Angebot eines BEM nur schwer durchsetzbar. Auch wenn der Arbeitgeber das Angebot eines BEM machen muss, ist die Teilnahme für den betroffenen Beschäftigten freiwillig.

Landeskirchenamt und Gesamtausschuss haben gemeinsam in einer Arbeitsgruppe umfassende Materialien und eine Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement erarbeitet, welche umfassend über Ziele, Voraussetzungen und den Verfahrensablauf des BEM informiert. Enthalten ist auch eine Muster-Dienstvereinbarung, deren Abschluss mit der Arbeitgeberseite wir den Mitarbeitervertretungen unbedingt empfehlen. Die Mitarbeitervertretungen sollten sich des BEM annehmen, da es einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung eines Dauerarbeitsplatzes für Beschäftigte mit einem sehr hohen Krankenstand darstellt. Das Landeskirchenamt stellt im Rahmen seiner Rundverfügung G 9/ 2010 die erarbeiteten Materialien zum BEM zur Verfügung.

Siegfried Wulf

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